How To Choose Right Law Firm


Alle 4 Richter am Amtsgericht München, die in den obigen Verfahren zuständig sind, haben nun den ursprünglichen Terminus des LG München I vom 14.02.2012, nämlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs wieder dem Wortlaut des BGH in seiner Morpheus-Entscheidung angepasst und stellen das Kriterium der ernsthaften Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs auf (vgl. BGH NJW 2010, 2061 bis 2064 – „Sommer unseres Lebens“; BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12- „Morpheus“).

So zum Beispiel auch AG München, Az.: 113 C 20287/13, Verfügung vom 01.10.2013. Das Gericht weist auf folgendes hin:

Die Beklagte trifft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass sie als Inhaberin des fraglichen Internetanschlusses auch für über ihren Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich ist (BGH NJW 2010, 2061 bis 2064 – „Sommer unseres Lebens“). Aus dieser Vermutung ergibt sich für die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, die es ihr verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches Bestreiten der Rechtsverletzung zurückzuziehen. Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung setzt vielmehr hinsichtlich aller fraglicher Tatzeitpunkte Sachvortrag voraus, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12 – „Morpheus“).

So zum Beispiel auch AG München, Az.: 158 C 15612/13, mündliche Verhandlung vom 29.11.2013, Protokoll Seite 2:

Das Gericht weist darauf hin, dass nach derzeitiger Ansicht die Beklagtenseite mit dem Sachvortrag der sekundären Darlegungslast genügt haben dürfte. Der Vortrag ist insbesondere detailliert und plausibel. Auch für eine Störerhaftung sieht die Beweislage nach Ansicht des Gerichts aus Klägersicht nicht günstig aus.

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Klägervertreter weist das Gericht darauf hin, dass der BGH in anderen Fällen der tatsächlichen Vermutung eine Beweislastumkehr annimmt.

Das Gericht weist darauf hin, dass es im Rahmen der BGH-Entscheidungen („Sommer unseres Lebens“, Urteil vom 12.05.2010 und „Morpheus“, Urteil vom 15.11.2012) weiterhin davon ausgeht, dass bei der Beklagtenseite ausschließlich eine sekundäre Darlegungslast besteht. Die Beweislast verbleibt insgesamt bei der Klägerseite.“

Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 16.05.2012, Az.: 6 U 23 ff./11, CR 2012, 534, zum Einen einen großen Beitrag zur Aufklärung der Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Täterschaft oder Teilnahme an einer Urheberrechtsverletzung geleistet. Danach waren die Anforderungen zur Entlastung des Anschlussinhabers weitaus weniger streng, wie von den Münchner Gerichten gefordert. Zum Anderen hat ein Nebensatz der Entscheidung des OLG

Köln zu Spekulation einiger gängiger Abmahnkanzleien geführt, man könne doch noch eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Anschlussinhabers formulieren. Der 6. Senat des OLG Köln hat

in dieser oben zitierten Entscheidung vom 16.05.2012 in einem Nebensatz sinngemäß formuliert: „…gegebenenfalls möge der Anschlussinhaber solche Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen. Daraus versucht man nun vereinzelt doch noch eine Beweislastumkehr zu zaubern. An dieser Stelle sei festgehalten, dass der BGH ganz klar und ausdrücklich von sekundärer Darlegungslast und nicht Beweislast gesprochen hat, sodass hier schon gar kein Auslegungsspielraum besteht.

Der BGH hatte in seiner damaligen Entscheidung vom 12.05.2010 auch nicht von einer Beweislastumkehr, sondern allenfalls von Beweiserleichterung für den Anschlussinhaber gesprochen.

Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung vom 16.05.2012 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es nach wie vor Aufgabe des vermeintlichen Anspruchsinhabers ist, darzulegen und zu beweisen, wer die ihm gegenüber behauptete Rechtsverletzung begangen hat. Es findet ganz ausdrücklich keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Gunsten des Rechteinhabers statt, dass er die für ihn günstige Behauptung, der vermeintlich richtig ermittelte Anschlussinhaber eines Computers habe eine Urheberrechtsverletzung zu seinen Lasten, entweder als Täter oder aber als Teilnehmer begangen, nicht beweisen müsste.

Der BGH hat sogar in seiner Entscheidung BGH I ZR 74/12 vom 15.11.2012. Morpheus die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Anschlussinhabers als Störer im Zusammenhang mit minderjährigen Kindern, die im Haushalt leben, deutlich erschwert.

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Posted By on Jan 26, 2021

„Bei Fixkosten besteht dementsprechend die Vermutung, dass sie ohnehin angefallen wären (vgl.BGHZ 107, 67, 69). Falls und soweit Fixkosten und variable Gemeinkosten ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können, sind diese allerdings bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den Erlösen abzuziehen; die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Verletzer (vgl. Lehmann, BB 1988, 1680, 1685)“ vgl. IT-Recht, Artikel vom 30.01.2009, ebenda.

4. Vernichtungs- und Rückrufansprüche, § 125 b Nr.2 bzw. § 107 MarkenG i.V.m § 18 MarkenG

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die iim

Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen“ (vgl. Gesetzestext, § 18 MarkenG).

Vergleiche hierzu auch: BGH-Entscheidung BGH I ZR 49/12 – OTTO CAP.

Das ist in der Regel bei Rückholversuchen von Ware, die an Verbraucher verkauft wurde anzunehmen. Hier wird es unverhältnismäßig sein, den Verbraucher zu einer solchen Handlung in Anspruch nehmen zu können.

5. Abmahnkosten / Anwaltskosten, §§ 677, 683 BGB

Ihre Mandantschaft ist überdies nach den Grundsätzen der Geschäftsführungen ohne Auftrag nach §§ 677, 683 BGB berechtigt, unsere Mandantschaft die durch Ihre Inanspruchnahme verursachten angemessenen Kosten dieser Abmahnung in Rechnung zu stellen, sofern hier eine Markenrechtsverletzung tatsächlich anzunehmen wäre.

Grundlage der Kostenberechnung ist der sog. Gegenstandswert. Dieser orientiert sich auch, aber nicht nur am Wert der verletzten Marke.

Die Höhe des Streitwertes richtet sich im Markenrecht grob nach dem wirtschaftlichen Interesse des Abmahnenden. Das wirtschaftliche Interesse wird wiederum durch den wirtschaftlichen Wert der Marke und durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. Angriffsfaktor) bestimmt.

Der BGH hat zu diesem Thema ein wegweisendes Urteilgesprochen:

BGH- Urteil vom 13. November 2013 – ZR 171/12 -Einkaufskühltasche

Der u.a. für das Gebrauchsmusterrecht zuständige X. Zivilsenat hat über die Höhe von Rechtsanwaltskosten bei einer Abmahnung aus einem Gebrauchs- und einem Geschmacksmuster entschieden.Die Klägerin erwarb von der Beklagten, einem Verlagsunternehmen, zusammen mit einem dort bestellten Buch eine Einkaufstasche mit Kühlfach. Später bot sie diese Tasche über ein Internetauktionshaus zum Verkauf an. Daraufhin wurde sie anwaltlich im Auftrag eines dritten Unternehmens abgemahnt, dem Rechte an einem Gebrauchsmuster und einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster an der Tasche zustehen. Die Klägerin ließ die Berechtigung der Abmahnung von Rechtsanwälten prüfen. Diese stellten ihr dafür eine Geschäftsgebühr in Höhe einer eineinhalbfachen Gebühr nach einem Gegenstandswert von 100.000 € in Rechnung, wobei dieser Wert demjenigen entsprach, der zunächst auch der Abmahnung der Klägerin durch die Schutzrechtsinhaberin zugrunde gelegt war; der beklagte Verlag hatte diese der Klägerin entstandenen Abmahnkosten jedoch übernommen und dafür einvernehmlich einen Betrag von 500 € an die Schutzrechtsinhaberin erstattet.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der von ihren Rechtsanwälten berechneten 1,5-fachen Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 100.000,- verlangt (zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagenpauschale rund 2.440 €). Das Amtsgericht hat ihr den nach einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von 50.000 € berechneten Betrag zugesprochen; das Landgericht hat demgegenüber nur den Ansatz eines Gegenstandswertes von 10.000 € für angemessen erachtet, die Beklagte zur Zahlung von rd. 776 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision, mit der die Klägerin ihren nach einer eineinhalbfachen Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von 95.000 € berechneten Erstattungsanspruch weiterverfolgt, hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Er hat angenommen, das für die Wertbemessung maßgebliche Interesse der Klägerin als Schutzrechtsverletzerin sei nach den wirtschaftlichen Folgen zu bemessen, die ihr aus der Inanspruchnahme aus den Schutzrechten drohten. Diese entsprächen regelmäßig dem Interesse des Schutzrechtsinhabers an der Geltendmachung seiner Ansprüche, deren Wert nach dem Wert des Schutzrechts und seiner Beeinträchtigung durch den Verletzer zu schätzen sei. Abmahnung Markenrecht

Von einem überdurchschnittlichen Umfang oder einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts, die eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 rechtfertige, könne auch bei einer Gebrauchsmuster- oder Gemeinschaftsgeschmacksmustersache nicht pauschal ausgegangen werden. Dies gelte insbesondere, wenn weder die Schutzfähigkeit in Ansehung des Standes der Technik bzw. vorbekannter Gestaltungen zu beurteilen sei noch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung aufwendige Prüfungen erforderlich gewesen seien.

Die Feststellungen zu diesen Umständen unterlägen tatrichterlicher Würdigung, die nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar seien. Solche Fehler im angefochtenen Urteil habe die Revision nicht aufzuzeigen vermocht.“

Das sind alles unbestimmte Rechtsbegriffe, die viel Spielraum für Auslegung und Bewertung des Wertes einer Marke und die Schwere des sog. Angriffsfaktors einräumen und so durchaus Möglichkeiten geben, über den Streitwert des ganz konkreten Einzelfalles zu verhandeln.

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Posted By on Dec 10, 2020

Wenn der Vortrag des Anschlussinhabers es ausschließt oder nach der Lebenserfahrung hinreichend wahrscheinlich erscheinen lässt, dass die Verletzung im Zeitraum von … bis zum

Zeitpunkt von ihm selbst als Täter nicht begangen worden sein kann, weil er einen konkreten abweichenden Geschehensablauf darlegen kann, ist er seiner sekundären Darlegungslast zur Genüge nachgekommen und die Anspruchsstellerin bleibt weiter beweisbelastet.

Sobald uns die notwendigen Informationen unserer Mandantschaft hierzu vorliegen, werden wir wieder darauf zurückkommen. Abmahnung Berlin Media Art

Darunter hatten gerade die Münchner Amtsgerichte allzu oft so strenge Anforderungen aufgestellt, dass die Entlastung des Anschlussinhabers zu einer Quasi-Beweislastumkehr geführt hatte und es so gut wie nicht möglich war, den sog. hinreichend wahrscheinlichen Vortrag so substantiiert vorzutragen, dass das Gericht diesen akzeptierte.

Was unter einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines nach der Lebenserfahrung abweichenden Geschehensablaufs, dass der Anschlussinhaber nicht derjenige war, der die Urheberrechtsverletzung begangen hatte, zu verstehen war, ließ sich mit diesem Terminus nicht endgültig klären.

Alle 4 Richter am Amtsgericht München, die in den obigen Verfahren zuständig sind, haben nun den ursprünglichen Terminus des LG München I vom 14.02.2012, nämlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs wieder dem Wortlaut des BGH in seiner Morpheus-Entscheidung angepasst und stellen das Kriterium der ernsthaften Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs auf (vgl. BGH NJW 2010, 2061 bis 2064 – „Sommer unseres Lebens“; BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12- „Morpheus“).

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Astrogon ein Gamerparadies


Posted By on Nov 19, 2020

Ein so ermittelter Anschlussinhaber ist zudem prozessual nicht gehalten, die i. R. der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen auch zu beweisen, um die tatsächliche Vermutung dafür, dass er für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, zu entkräften.

Der BGH hat in seinen Entscheidungen Sommer unseres Lebens, 2010, Morpheus, 2012, Bearshare, 2014 und Tauschbörsen I, II, III, 2015 stets den Kurs verfolgt und konsequent weiterentwickelt, dass die tatsächliche Vermutung dazu führt, dass zunächst der Anschlussinhaber haftet, wenn er allerdings im Rahmen der ihm obliegenden sogenannten sekundären Darlegungslast eine ernsthafte Möglichkeit eines Alternativgeschehens möglichst detailgenau und plausibel darlegen kann, haftet er nicht mehr!

Der BGH hat sogar in seiner letzten Entscheidung (Tauschbörse III, I ZR 75/14) vom 11.06.2015 wörtlich bestätigt, dass ein beklagter Anschlussinhaber nicht im Rahmen einer Beweislastumkehr den Gegenbeweis führen muss, damit er nicht haftet. Vielmehr bleibt es bei einer bloßen sekundären Darlegungslast. M.a.W. muss der Anschlussinhaber nur die ernsthafte Möglichkeit eines Alternativgeschehens zu seiner Entlastung vorbringen.

In einer Entscheidung hat der BGH (BGH-Urteil vom 08.01.2014, BearShare-Fall) die Grundsätze zu der sog. sekundären Darlegungslast erneut für den Anschlussinhaber und dessen volljährige Familienangehörige konkretisiert. Darin hat der BGH die Grundsätze gegenüber minderjährigen Familienangehörigen, die mit Urteil vom 15.11.2012 (Morpheus-Urteil) festgestellt hatte, in dem sog. BearShare-Fall auch auf volljährige Familienangehörige erweitert.

Der Anschlussinhaber haftet danach nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen, die volljährige Familienangehörige von seinem Anschluss aus begangen haben könnten, auch nicht nach den Gesichtspunkten der sog. Störerhaftung.

Er muss nicht einmal die volljährigen Familienangehörigen aufklären oder gar überprüfen. Der BGH geht in seiner Entscheidung davon aus, dass der Anschlussinhaber seinen Anschluss den Familienangehörigen aus familiärer Verbundenheit überlässt und die erwachsenen Familienangehörigen selbstverantwortlich Handlungen über diesen Anschluss vornehmen. Gibt es keinerlei Anhaltspunkte oder Anlass dafür, dass ein volljähriger Familienangehöriger den Anschluss des Anschlussinhabers widerrechtlich missbraucht, muss der Anschlussinhaber nicht belehren oder überwachen.

Das LG Köln hatte bereits mit Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12, diese Grundsätze auf WG`s bzw. Haupt-/Untermieterverhältnisse übertragen. Danach treffen auch den Hauptmieter keine anlasslosen Prüfungs- und Belehrungspflichten gegenüber seinen Untermietern.

Nichts anderes gilt nach den oben dargestellten Grundsätzen auch für die Störerhaftung. Abmahnung Nimrod Anwalt

I.E. muss ein Anschlussinhaber in Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast Umstände darlegen, die geeignet sind, die zuvor aufgestellte Vermutung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Er muss daher entsprechend substantiiert darlegen, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Dritter den Internetanschluss genutzt hat.

Der BGH hat in einer weiteren Entscheidung ausdrücklich diesen Diktus der „ernsthaften Möglichkeit“ sogar wörtlich verwendet (BGH I ZR 74/12 vom 15.11.2012 Morpheus).

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4. Vernichtungs- und Rückrufansprüche, § 125 b Nr.2 bzw. § 107 MarkenG i.V.m § 18 MarkenG

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen“ (vgl. Gesetzestext, § 18 MarkenG).

Das ist in der Regel bei Rückholversuchen von Ware, die an Verbraucher verkauft wurde, anzunehmen. Hier wird es unverhältnismäßig sein, den Verbraucher zu einer solchen Handlung in Anspruch nehmen zu können.

5. Abmahnkosten / Anwaltskosten, §§ 677, 683 BGB

Ihre Mandantschaft ist überdies nach den Grundsätzen der Geschäftsführungen ohne Auftrag nach §§ 677, 683 BGB berechtigt, unsere Mandantschaft die durch Ihre Inanspruchnahme verursachten angemessenen Kosten dieser Abmahnung in Rechnung zu stellen, sofern hier eine Markenrechtsverletzung tatsächlich anzunehmen wäre.

Grundlage der Kostenberechnung ist der sog. Gegenstandswert. Dieser orientiert sich auch, aber nicht nur, am Wert der verletzten Marke.

Die Höhe des Streitwertes richtet sich im Markenrecht grob nach dem wirtschaftlichen Interesse des Abmahnenden. Das wirtschaftliche Interesse wird wiederum durch den wirtschaftlichen Wert der Marke und durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. Angriffsfaktor) bestimmt.

Der BGH hat zu diesem Thema ein wegweisendes Urteilgesprochen:

BGH- Urteil vom 13. November 2013 – ZR 171/12 -Einkaufskühltasche

Der u.a. für das Gebrauchsmusterrecht zuständige X. Zivilsenat hat über die Höhe von Rechtsanwaltskosten bei einer Abmahnung aus einem Gebrauchs- und einem Geschmacksmuster entschieden.

Die Klägerin erwarb von der Beklagten, einem Verlagsunternehmen, zusammen mit einem dort bestellten Buch eine Einkaufstasche mit Kühlfach. Später bot sie diese Tasche über ein Internetauktionshaus zum Verkauf an. Daraufhin wurde sie anwaltlich im Auftrag eines dritten Unternehmens abgemahnt, dem Rechte an einem Gebrauchsmuster und einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster an der Tasche zustehen. Die Klägerin ließ die Berechtigung der Abmahnung von Rechtsanwälten prüfen. Diese stellten ihr dafür eine Geschäftsgebühr in Höhe einer eineinhalbfachen Gebühr nach einem Gegenstandswert von 100.000 € in Rechnung, wobei dieser Wert demjenigen entsprach, der zunächst auch der Abmahnung der Klägerin durch die Schutzrechtsinhaberin zugrunde gelegt war; der beklagte Verlag hatte diese der Klägerin entstandenen Abmahnkosten jedoch übernommen und dafür einvernehmlich einen Betrag von 500 € an die Schutzrechtsinhaberin erstattet.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der von ihren Rechtsanwälten berechneten 1,5-fachen Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 100.000,- verlangt (zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagenpauschale rund 2.440 €). Das Amtsgericht hat ihr den nach einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von 50.000 € berechneten Betrag

zugesprochen; das Landgericht hat demgegenüber nur den Ansatz eines Gegenstandswertes von 10.000 € für angemessen erachtet, die Beklagte zur Zahlung von rd. 776 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision, mit der die Klägerin ihren nach einer eineinhalbfachen Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von 95.000 € berechneten Erstattungsanspruch weiterverfolgt, hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Er hat angenommen, das für die Wertbemessung maßgebliche Interesse der Klägerin als Schutzrechtsverletzerin sei nach den wirtschaftlichen Folgen zu bemessen, die ihr aus der Inanspruchnahme aus den Schutzrechten drohten. Diese entsprächen regelmäßig dem Interesse des Schutzrechtsinhabers an der Geltendmachung seiner Ansprüche, deren Wert nach dem Wert des Schutzrechts und seiner Beeinträchtigung durch den Verletzer zu schätzen sei.

Von einem überdurchschnittlichen Umfang oder einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts, die eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 rechtfertige, könne auch bei einer Gebrauchsmuster- oder Gemeinschaftsgeschmacksmustersache nicht pauschal ausgegangen werden. Dies gelte insbesondere, wenn weder die Schutzfähigkeit in Ansehung des Standes der Technik bzw. vorbekannter Gestaltungen zu beurteilen sei noch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung aufwendige Prüfungen erforderlich gewesen seien.

Die Feststellungen zu diesen Umständen unterlägen tatrichterlicher Würdigung, die nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar seien. Solche Fehler im angefochtenen Urteil habe die Revision nicht aufzuzeigen vermocht.“

Das sind alles unbestimmte Rechtsbegriffe, die viel Spielraum für Auslegung und Bewertung des Wertes einer Marke und die Schwere des sog. Angriffsfaktors einräumen und so durchaus Möglichkeiten geben, über den Streitwert des ganz konkreten Einzelfalles zu verhandeln.

Wir werden dies zu gegebener Zeit tun und auf Sie zukommen.

III. Haftungsausschlussgründe

1. Privat statt gewerblich

die Frage, ob ein Ebay-Verkäufer privat oder gewerblich ist, hat juristisch eine enorme Bedeutung.

Hat unsere Mandantschaft lediglich privat, nicht aber gewerblich gehandelt, kann sie das Markenrecht Ihrer Mandantschaft nicht verletzt haben, es sei denn, sie hat es in irgendeiner erheblichen Form in Verruf gebracht.

Wir werden das abklären.

Bei Abmahnungen im Markenrecht, Wettbewerbsrecht oder Urheberrecht kommt es immer wieder vor, dass Mandanten der festen Überzeugung sind, dass diese Abmahnung unberechtigt sei, weil sie doch bei Ebay lediglich privat gehandelt hätten.

Diese sind in vielen Fällen allerdings nicht mehr als private Händler, die beispielsweise Ihren Keller „ausmisten“, sondern als gewerblicher Ebay-Händler einzuordnen. Diese unterschiedliche Einordnung als privater oder gewerblicher Ebay-Verkäufer hat ganz erhebliche rechtliche Auswirkungen.

Da die Einordnung für den Anbieter ganz erhebliche und weitreichende rechtliche Auswirkungen hat, hat sich zwischenzeitlich eine umfangreiche Ebay-Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelt. Zwar bewerten die jeweiligen Sachverhalte sehr unterschiedlich, allerdings haben sich zwischenzeitlich einige Kriterien herausgebildet, die für die Beantwortung der Frage, ob ein Anbieter privat oder geschäftlich tätig ist, wichtig sind“ (vgl. Janke & Schult, medienrecht-urheberrecht.de).

Diese fasst der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 04.12.2008 (Az. I ZR 3/06) -Ohrclips wie folgt zusammen:

Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internetplattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist auf Grund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu

können wiederholte, gleichartige Angebote gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sog. Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.“

Dieser BGH-Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein Ebay-Verkäufer 91 gleichartige Waren innerhalb von 5 Wochen zum Verkauf angeboten hatte und wegen Verletzung des Markenrechts abgemahnt wurde. Der Ebay-Verkäufer wies die Abmahnung mit der Begründung zurück, dass er lediglich privat bei Ebay handele und somit markenrechtliche Ansprüche nicht gegen ihn geltend gemacht werden könnten. Aufgrund der hohen Anzahl von Angeboten innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums und der Tatsache, dass gleichartige Waren angeboten wurden, werteten die Richter dieses als gewerbliches Handeln“ (vgl. Janke & Schult, medienrecht-urheberrecht.de).

Für die Beantwortung der Frage, ob ein Anbieter bei Ebay privat oder gewerblich tätig ist, ziehen die Gerichte folgende Indizien heran:

– wiederholte Angebote gleichartiger Waren
Wenn also immer wieder die gleichen oder ähnlichen Produkte angeboten werden, wie Parfum, CD’s oder Kfz-Zubehör, so wird vermutet, dass damit gewerblich gehandelt wird.

-wiederholtes Angebot von Neuwaren
Sind von diesen gleichartigen Produkten auch noch wiederholt Neuwaren dabei, so verstärkt das die Vermutung der Gewerblichkeit. Der „private“ Ebay-Verkäufer muss sich insofern fragen lassen, aus welchem Grund er bspw. 5 neue Outdoor-Jacken in der gleichen Größe besitzt und diese zum Verkauf anbietet.

die zum Verkauf angebotenen Waren wurden kurz zuvor selbst bei Ebay erworben
Ein wichtiges Indiz für die Gewerblichkeit ist, dass die angebotenen Waren kurz zuvor selbst bei Ebay gekauft worden sind. Dieses zielgerichtete An- und Verkaufen von Waren sei typisch für Kaufleute und damit für Gewerbetreibende.

– der Ebay-Verkäufer ist auch sonst gewerblich tätig
Es wird vermutet, dass derjenige, der auch sonst gewerblich handelt, dies auch bei Ebay tut.

-der Ebay-Verkäufer verkauft Waren für Dritte
Verkaufsaktivitäten für Dritte sprechen für eine gewerbliche Tätigkeit. Hierbei wird allerdings eine gewisse Regelmäßigkeit vorausgesetzt. Wer einmal etwas für einen Dritten bei Ebay veräußert, handelt noch nicht gewerblich.

-eine hohe Anzahl von Feedbacks (Bewertungen)
Eine Vielzahl von Käuferreaktionen, d.h. Ebay-Bewertungen o.ä., legen ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahe. Mehr als 25 derartiger Feedbacks lassen -so die BGH-Richter- Rückschlüsse auf eine geschäftliche Tätigkeit zu.

– eine hohe Anzahl von Angebote innerhalb eines kurzen Zeitraums
Die Anzahl der Angebote innerhalb eines bestimmten Zeitraums ist eines der wichtigsten Indizien. Weiter konkretisiert hat der BGH dieses Indiz leider nicht. 91 Angebote in 5 Wochen sahen die Richter allerdings als gewerbliche Aktivität an. Auch eine Mutter, die mit dem Verkauf der gebrauchten Bekleidung ihrer 4 Kinder 80 Auktionen in einem Monat schaltete, wurde als gewerbliche Händlerin eingestuft (LG Berlin, Urteil vom 05.09.2006, Az. 103 O 75/06). Anwalt für Markenrecht

– Angebot von neuwertigen Markenartikeln
Der Anbieter von 10 neuen Markenartikeln (Bekleidung) wurde als Unternehmer angesehen (LG Frankfurt, Beschluss vom 08.10.2007, Az. 2/03 O 192/07).

-der Ebay-Verkäufer ist Powerseller
Hat der Ebay-Verkäufer den Status als Powerseller, so wird immer gewerbliche Tätigkeit angenommen, auch wenn eine eigene Sammlung aufgelöst wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.03.2007, Az. 6 W 22/07).

Nicht entscheidend ist, ob sich der Anbieter selbst als privater oder gewerblicher Verkäufer betrachte“ (vgl. Janke & Schult, medienrecht-urheberrecht.de).

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Posted By on Nov 4, 2020

Der BGH hat nochmals in seiner Entscheidung vom 06.10.2016 (BGH I ZR 154/15 „Afterlife“) klargestellt, dass der Anschlussinhaber eben nicht den Täter nennen muss.

Daran ändert auch das Urteil des BGH vom v. 30.03.2017, Az. I ZR 19/16 Loud“, nichts.

Zwar muss der Anschlussinhaber den Namen des Familienangehörigen nennen, wenn er ihn im Rahmen von Nachforschungen erfahren hat, aber der Anschlussinhaber ist nur zu zumutbaren Nachforschungen verpflichtet.

Bis zu dieser Entscheidung war noch unklar, inwieweit der abgemahnte Internet-Anschlussinhaber zu Nachforschungen bezüglich der potentiellen Nutzung seines Anschlusses durch Dritte verpflichtet ist, um sich selbst zu entlasten. „Der BGH hat nun in seiner Entscheidung erfreulicherweise deutlich

klargestellt, dass die Nachforschung lediglich auf einen möglichen Zugriff potentieller Täter und deren Namen bezogen sind. Für Verheiratete ist es ausreichend, wenn sie dem Gericht mitteilen, dass

der Ehepartner selbständig Zugriff auf den Computer hatte. Weitergehende Nachforschungen sind dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten“.

Der BGH hat also nochmals in seiner Entscheidung vom 06.10.2016 (BGH I ZR 154/15 „Afterlife“) klargestellt, dass der Anschlussinhaber eben nicht den Täter nennen muss.

Entgegen Ihrer Auffassung sind die jüngsten Entscheidungen des BGH vom 11.06.2015 – Tauschbörse I-III (Az. I ZR 19/14, I ZR 7/14, I ZR 75/14) – nicht ganz so günstig für Ihre Mandantschaft, wie es nach den Ergebnissen dieser Entscheidungen aussieht. Zwar wurde in allen 3 Entscheidungen den Klagen der Abmahner stattgegeben, allerdings lag dies am Vortrag der jeweiligen Beklagten. Auch aus dem jüngsten Urteil des OLG München vom 14.01.2016-29 U 2593/15-ergibt sich nichts Anderes.

Vielen Gerichten reichte im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast aus, dass lediglich die Möglichkeit der Nutzung durch Dritte darlegt wird. Einige wenige Gerichte forderten, dass der Abgemahnte den wirklichen Täter nennen muss. Hierzu gehörte vor allem das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 14.01.2016 (Az. 29 U 2593/15).

Dem hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15)eine Absage erteilt. Er hat klargestellt, dass hier Ausführungen zur Nutzungsmöglichkeit durch Dritte ausreichen. https://www.anwalt-abmahnung-muenchen.de/abmahnung-ippc-law Hierauf berufen sich sowohl das Amtsgericht Bielefeld mit Hinweisbeschluss vom 03.10.2016 (Az. 42 C 151/16), als auch das Landgericht Braunschweig in einem aktuellen Urteil (Az. 9 S 60/16 (3)).

Nutzungsmöglichkeit durch Dritte reicht zur Entlastung aus.

An den Grundregeln, die der BGH nunmehr in 7 Grundsatzentscheidungen festgelegt hat, hat sich nach wie vor nichts geändert! Den Anschlussinhaber trifft eben keine Beweislastumkehr, es reicht vielmehr die sogenannte sekundäre Darlegungslast aus, um die tatsächliche Vermutung durch ein ernsthaftes Alternativgeschehen zu widerlegen.

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Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 22.03.2013 (Az.: 11 W 81/30) die Rechtsprechung hinsichtlich Ehegatten bestätigt, dass ein Internetanschlussinhaber für Urheberrechtsverstöße des Ehepartners nur haftet, wenn es vorher entsprechende Anhaltspunkte gegeben hat, dass der Ehepartner solche Verletzungen begeht.

Endlich konnte vor Gericht auch einmal die richtige Ermittlung des Anschlussinhabers als vermeintlichen Täter in Frage gestellt werden. Der Anschlussinhaber und unser Mandant hatte glücklicherweise Prozesskostenhilfe erhalten, sodass die Kosten für ein Gutachten zur Überprüfung der Fehlerhaftigkeit der Ermittlung der IP-Adresse von ca. € 6.000,00 nicht von dem Mandanten zu tragen waren und er dementsprechend diesen Beweis antreten konnte.

Prof. Dr. Scholz hat sodann in seinem Sachverständigengutachten festgestellt, dass die Firma loogberry lediglich mit einer mittleren Wahrscheinlichkeit die IP-Adresse unseres Mandanten fehlerfrei ermittelt habe. Dies reichte dem Gericht nicht, sodass das AG München, Az.: 155 C 2037/13 mit Endurteil vom 30.04.2014 die Klage abgewiesen hat.

Die von der Firma Loogberry eingesetzte Software liefere keinen Beweis für die angebliche Urheberrechtsverletzung.

Ansatz der Vertretung unseres Mandanten war diesmal tatsächlich das falsche Ermittlungsergebnis.

In der Begründung führt das erkennende Gericht im Wesentlichen aus, dass der Kläger beweisfällig geblieben sei für die Behauptung, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Film über seinen eigenen Internetanschluss in einer Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht haben soll.

Hierzu wurde der Sachverständige Prof. Dr. Scholz mit der Begutachtung beauftragt und sodann in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2014 gehört.

Er führte im Wesentlichen und von mir laienhaft zusammengefasst aus, dass die von der Firma Loogberry eingesetzte Software im Bereich der Fehlervermeidung wohl fehlerlos, aber im Bereich der Fehlererkennung, fehlerhaft arbeiten würde. Fareds Abmahnung

So habe die eingesetzte Software wohl fehlerfrei eine bestimmte IP-Adresse ermittelt. „Die Ermittlung der IP-Adresse sei mit hoher Wahrscheinlichkeit fehlerfrei erfolgt. Zur Ermittlung des Zeitpunktes hingegen, führt der Sachverständige aber nachvollziehbar aus, dass diese Ermittlung nur mit mittlerer Wahrscheinlichkeit fehlerfrei erfolgt sei.“

„Es haben sich zwar im Rahmen der Untersuchung keine Hinweise auf einen konkreten Fehler gefunden, jedoch könne ein derartiger Fehler – ohne Fehlererkennungsmechanismus und Fehlerprotokollierung – auch nicht ausgeschlossen werden.“

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Abmahnung wegen Porno


Posted By on Oct 1, 2020

Der BGH hat in seinen Entscheidungen Sommer unseres Lebens, 2010, Morpheus, 2012, Bearshare, 2014 und Tauschbörsen I, II, III, 2015 stets den Kurs verfolgt und konsequent weiterentwickelt, dass die tatsächliche Vermutung dazu führt, dass zunächst der Anschlussinhaber haftet, wenn er allerdings im Rahmen der ihm obliegenden sogenannten sekundären Darlegungslast eine ernsthafte Möglichkeit eines Alternativgeschehens möglichst detailgenau und plausibel darlegen kann, haftet er nicht mehr!

Der BGH hat sogar in seiner letzten Entscheidung (Tauschbörse III, I ZR 75/14) vom 11.06.2015 wörtlich bestätigt, dass ein beklagter Anschlussinhaber nicht im Rahmen einer Beweislastumkehr den Gegenbeweis führen muss, damit er nicht haftet. Vielmehr bleibt es bei einer bloßen sekundären Darlegungslast. M.a.W. muss der Anschlussinhaber nur die ernsthafte Möglichkeit eines Alternativgeschehens zu seiner Entlastung vorbringen. Abmahnung Fareds Anwalt

In einer Entscheidung hat der BGH (BGH-Urteil vom 08.01.2014, BearShare-Fall) die Grundsätze zu der sog. sekundären Darlegungslast erneut für den Anschlussinhaber und dessen volljährige Familienangehörige konkretisiert. Darin hat der BGH die Grundsätze gegenüber minderjährigen Familienangehörigen, die mit Urteil vom 15.11.2012 (Morpheus-Urteil) festgestellt hatte, in dem sog. BearShare-Fall auch auf volljährige Familienangehörige erweitert.

Der Anschlussinhaber haftet danach nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen, die volljährige Familienangehörige von seinem Anschluss aus begangen haben könnten, auch nicht nach den Gesichtspunkten der sog. Störerhaftung.

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