Berlin Media Art – Pornowelle

Posted By on Dec 10, 2020 |


Wenn der Vortrag des Anschlussinhabers es ausschließt oder nach der Lebenserfahrung hinreichend wahrscheinlich erscheinen lässt, dass die Verletzung im Zeitraum von … bis zum

Zeitpunkt von ihm selbst als Täter nicht begangen worden sein kann, weil er einen konkreten abweichenden Geschehensablauf darlegen kann, ist er seiner sekundären Darlegungslast zur Genüge nachgekommen und die Anspruchsstellerin bleibt weiter beweisbelastet.

Sobald uns die notwendigen Informationen unserer Mandantschaft hierzu vorliegen, werden wir wieder darauf zurückkommen. Abmahnung Berlin Media Art

Darunter hatten gerade die Münchner Amtsgerichte allzu oft so strenge Anforderungen aufgestellt, dass die Entlastung des Anschlussinhabers zu einer Quasi-Beweislastumkehr geführt hatte und es so gut wie nicht möglich war, den sog. hinreichend wahrscheinlichen Vortrag so substantiiert vorzutragen, dass das Gericht diesen akzeptierte.

Was unter einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines nach der Lebenserfahrung abweichenden Geschehensablaufs, dass der Anschlussinhaber nicht derjenige war, der die Urheberrechtsverletzung begangen hatte, zu verstehen war, ließ sich mit diesem Terminus nicht endgültig klären.

Alle 4 Richter am Amtsgericht München, die in den obigen Verfahren zuständig sind, haben nun den ursprünglichen Terminus des LG München I vom 14.02.2012, nämlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs wieder dem Wortlaut des BGH in seiner Morpheus-Entscheidung angepasst und stellen das Kriterium der ernsthaften Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs auf (vgl. BGH NJW 2010, 2061 bis 2064 – „Sommer unseres Lebens“; BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12- „Morpheus“).