Posts made in January, 2023


Die von der Firma Loogberry eingesetzte Software liefere keinen Beweis für die angebliche Urheberrechtsverletzung.

Ansatz der Vertretung unseres Mandanten war diesmal tatsächlich das falsche Ermittlungsergebnis.

In der Begründung führt das erkennende Gericht im Wesentlichen aus, dass der Kläger beweisfällig geblieben sei für die Behauptung, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Film über seinen eigenen Internetanschluss in einer Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht haben soll.

Hierzu wurde der Sachverständige Prof. Dr. Scholz mit der Begutachtung beauftragt und sodann in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2014 gehört.

Er führte im Wesentlichen und von mir laienhaft zusammengefasst aus, dass die von der Firma Loogberry eingesetzte Software im Bereich der Fehlervermeidung wohl fehlerlos, aber im Bereich der Fehlererkennung, fehlerhaft arbeiten würde.

So habe die eingesetzte Software wohl fehlerfrei eine bestimmte IP-Adresse ermittelt. „Die Ermittlung der IP-Adresse sei mit hoher Wahrscheinlichkeit fehlerfrei erfolgt. Zur Ermittlung des Zeitpunktes hingegen, führt der Sachverständige aber nachvollziehbar aus, dass diese Ermittlung nur mit mittlerer Wahrscheinlichkeit fehlerfrei erfolgt sei.“

„Es haben sich zwar im Rahmen der Untersuchung keine Hinweise auf einen konkreten Fehler gefunden, jedoch könne ein derartiger Fehler – ohne Fehlererkennungsmechanismus und Fehlerprotokollierung – auch nicht ausgeschlossen werden.“

Das Gericht führt weiter aus „Der Kläger kann demnach nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts den Nachweis führen, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung am …… um …. Uhr über die dynamische IP-Adresse …….., die durch den Provider zu diesem Zeitpunkt dem Anschluss des Beklagten zugeordnet wurde, begangen wurde, weil gerade nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu einem Fehler bei der zeitlichen Erfassung gekommen ist.“

Die Klage war daher abzuweisen.

1. Wir wollen im nachfolgenden zunächst auf die Täterschaft und sodann auf die Teilnahme an einer Urheberrechtsverletzung und der dazugehörigen Rechtslage eingehen:

Bezüglich der Täterschaftsvermutung des Anschlussinhabers und der Voraussetzungen für die Widerlegung dieser Vermutung möchten wir vollumfänglich auf die oben sehr detaillierte Rechtsprechung der Münchner Gerichte und richtigen Ausführungen im bereits zitierten Urteil des OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az.: 6 U 23 ff./11, CR 2012, 534 verweisen.

Die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers ist als anspruchsbegründende Tatsache nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen vom Kläger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Zu seinen Gunsten gelten dabei gewisse Beweiserleichterungen: Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmen Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist; daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGHZ 185. 330 = GRUR 2010. 633 = WPR 2010, 912 [Rn. 12] – Sommer unseres Lebens; vgl. Senat, GRUR-RR 2010. 173 [174]; Urt. v. 23.03.2012 – 6 U 67/11.) Eine Umkehr der Beweislast ist damit aber ebenso wenig verbunden wie eine über seine prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen(vgl. BGH, NJW 2007. 155 [156] m.w.N.; Zöller / Greger, ZPO, 29. Aufl., vor § 284 Rn. 34; Prütting / Gehrlein / Laumen, ZPO, 4. Aufl., § 286 Rn. 73).“

So auch OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2011, Az.: I-22W82/11:

Steht der Beweisführer – wie der Rechteinhaber in Bezug auf Vorgänge in der Sphäre des Anschlussinhabers – außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, kann vom

Prozessgegner (zur Vermeidung der Geständnisfiktion aus § 138 Abs. 3 ZPO) im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umständen verlangt werden (vgl. BGH, NJW 2008. 982 [Rn. 16]; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 31.08.2010 – 11 U 7/10 [Rn. 31 bei juris]). Diese sekundäre Darlegungslast geht aber in der Regel nicht so weit, dass der Anschlussinhaber durch eigene Nachforschungen aufklären müsste, wer Täter der Rechtsverletzung ist (vgl. OLG Hamm, MMR 2012. 40).

Erst recht obliegt dem Anschlussinhaber nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss. Die oben erwähnte – tatsächliche – Vermutung seiner Verantwortlichkeit beruht nämlich (mangels einer dem § 831 Abs. 1 S. 2 BGB oder § 18 Abs. 1 S. 2 StVG entsprechenden Regelung) nicht auf einer gesetzlichen Wertung, sondern wie der (nach herrschender Meinung nicht auf individuelle Willensentschlüsse anwendbare) Beweis des ersten Anscheins (vgl. Zöller / Greger, a.a.O., Rn. 29, 31; Prütting / Gehrlein / Laumen, a.a.O., Rn. 25 ff., 37 m.w.N.) auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Diese Annahme wird erschüttert und die Vermutungsgrundlage beseitigt, wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs – nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses – ergibt. Dafür wird es regelmäßig genügen, wenn Hausgenossen des Anschlussinhabers – wie sein Ehegatte – selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können.“

2. Die Rechtslage zur Thematik der Teilnehmerhaftung auf der Grundlage des Urteils des BGH vom 12.05.2010 und OLG Köln vom 16.05.2012, wird durch die aktuellen Rechtsauffassungen der Münchner Gerichte bestätigt:

Eine Haftung der Beklagten als Teilnehmerin einer fremden Haupttat (vgl. §§ 26, 27 StGB, § 830 Abs. 2 BGB) würde neben einer Teilnahmehandlung wenigstens bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraussetzen, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGHZ 158, 236 [250] = GRUR 2004. 860 = WRP 2004. 1287Internet-Versteigerung I; BGHZ 185. 330 = GRUR 2010, 633 = WPR 2010, 912 [Rn. 16] – Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2011. 152 = WRP 2011. 223 [Rn. 30] – Kinderhochstühle im Internet). Dies kann nach dem Vorbringen der Klägerin nicht festgestellt werden. Selbst wenn die Beklagte – wofür Anhaltspunkte fehlen – allgemein gewusst und gebilligt hätte, dass ihr Ehemann den Internetzugang zur Teilnahme an Peer-to-Peer-Netzwerken nutzte, ergab sich daraus noch nicht, dass sie von den konkret in Rede stehenden Rechtsverletzungen Kenntnis hatte (vgl. BGHZ 180. 134 = GRUR 2009. 597 = WRP 2009. 730 [Rn. 14] – Halsband, zur Nutzung eines eBay-Kontos durch die Ehefrau).“

3. Das OLG Köln ist in seiner Entscheidung vom 16.05.2012 auch auf die Frage der Störerhaftung eingegangen.

Als Störer kann analog § 1004 BGB bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, GRUR 2011.

152 = WRP 2011. 223 [Rn 45] – Kinderhochstühle im Internet). Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, GRUR 2004. 438 [442] – Feriendomizil I). Da die Störerhaftung nicht über die Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus.

Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und

Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185. 330 = GRUR 2010. 633 = WPR 2010. 912 [Rn.19] – Sommer unseres Lebens; GRUR 2011. 1038 = WRP 2011. 1609 [Rn. 20] – Stiftparfüm; vgl. BGH [V. Zivilsenat], GRUR 2011. 321 [Rn. 15]). Eine Prüfpflicht kann bereits mit Inbetriebnahme einer technischen Einrichtung entstehen, setzt dann aber eine schon dadurch eintretende Gefährdung absoluter Rechtsgüter Dritter voraus (vgl.BGHZ 185. 330 = GRUR 2010. 633 =

WPR 2010. 912 [Rn. 24] – Sommer unseres Lebens; BGH [V. Zivilsenat], GRUR 2011.321 [Rn. 16]).

Der BGH hat sogar noch deutlichere Anforderungen an die Störerhaftung in seiner Entscheidung vom 15.11.2012 – „Morpheus“, BGH I ZR 74/12, verlangt.

Um nun die Störerhaftung nicht zu sehr auszuweiten, wird sie von der gängigen Rechtsprechung neben der sekundären Darlegungslast durch das Korrektiv von Zumutbarkeitsabwägungen wie der Frage der Annahme der Verletzung von Vorkehrungs- oder Prüfungspflichten eingegrenzt.

Was ist im Einzelfall zumutbar? Dies hängt jeweils vom Störerbeitrag des Anschlussinhabers ab.

Ist etwa dem Anschlussinhaber positiv bekannt, dass unter seinem Anschluss Verletzungshandlungen durch Dritte vorgenommen werden, so hat er dies zu unterbinden, soweit ihm dies möglich ist.

In diesem Falle hat er im privaten Bereich schlichtweg Dritten den Gebrauch des Anschlusses komplett zu untersagen oder notfalls auch entsprechende Vorkehrungen zu treffen, wie etwa das Abschalten eines Routers.

In der Entscheidung des BGH vom 12.05.2010 hat dieser nämlich weiter ausgeführt, dass beim Betrieb eines ungesicherten W-Lan Netzes eine Störerhaftung dann eintreten kann, wenn bei Installation bereits marktübliche Standards nicht eingehalten werden. So sollte beispielsweise das vorgegebene Passwort durch ein persönliches ersetzt werden.

Nicht erforderlich sind nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßige Anpassungen an den dann bestehenden Standard. Abmahnung Frommer Legal

Auch einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main aus dem Jahre 2009 hat nunmehr das OLG Köln in einer weiteren Entscheidung, wonach ein 13-jähriger Junge, über 6 Monate hinweg, 1.147 Audio-Dateien per Filesharing kostenlos zum Download zur Verfügung gestellt hatte, bestätigt. Das OLG Köln führte aus, dass es die Aufgabe der Eltern sei, die Kinder an einen verantwortungsvollen, eigenständigen Umgang mit dem Internet heranzuführen. Daher sei gerade

eine permanente Aufsicht nicht förderlich und daher auch nicht von ihnen zu verlangen. Um ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen, müssten sie jedoch ein passwortgesichertes Schutzprogramm gegen Software-Downloads installieren und den Computer in mindestens monatlichen Intervallen sorgfältig auf mögliche Urheberrechtsverstöße kontrollieren.

Read More