How To Choose Right Law Firm


Die von der Firma Loogberry eingesetzte Software liefere keinen Beweis für die angebliche Urheberrechtsverletzung.

Ansatz der Vertretung unseres Mandanten war diesmal tatsächlich das falsche Ermittlungsergebnis.

In der Begründung führt das erkennende Gericht im Wesentlichen aus, dass der Kläger beweisfällig geblieben sei für die Behauptung, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Film über seinen eigenen Internetanschluss in einer Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht haben soll.

Hierzu wurde der Sachverständige Prof. Dr. Scholz mit der Begutachtung beauftragt und sodann in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2014 gehört.

Er führte im Wesentlichen und von mir laienhaft zusammengefasst aus, dass die von der Firma Loogberry eingesetzte Software im Bereich der Fehlervermeidung wohl fehlerlos, aber im Bereich der Fehlererkennung, fehlerhaft arbeiten würde.

So habe die eingesetzte Software wohl fehlerfrei eine bestimmte IP-Adresse ermittelt. „Die Ermittlung der IP-Adresse sei mit hoher Wahrscheinlichkeit fehlerfrei erfolgt. Zur Ermittlung des Zeitpunktes hingegen, führt der Sachverständige aber nachvollziehbar aus, dass diese Ermittlung nur mit mittlerer Wahrscheinlichkeit fehlerfrei erfolgt sei.“

„Es haben sich zwar im Rahmen der Untersuchung keine Hinweise auf einen konkreten Fehler gefunden, jedoch könne ein derartiger Fehler – ohne Fehlererkennungsmechanismus und Fehlerprotokollierung – auch nicht ausgeschlossen werden.“

Das Gericht führt weiter aus „Der Kläger kann demnach nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts den Nachweis führen, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung am …… um …. Uhr über die dynamische IP-Adresse …….., die durch den Provider zu diesem Zeitpunkt dem Anschluss des Beklagten zugeordnet wurde, begangen wurde, weil gerade nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu einem Fehler bei der zeitlichen Erfassung gekommen ist.“

Die Klage war daher abzuweisen.

1. Wir wollen im nachfolgenden zunächst auf die Täterschaft und sodann auf die Teilnahme an einer Urheberrechtsverletzung und der dazugehörigen Rechtslage eingehen:

Bezüglich der Täterschaftsvermutung des Anschlussinhabers und der Voraussetzungen für die Widerlegung dieser Vermutung möchten wir vollumfänglich auf die oben sehr detaillierte Rechtsprechung der Münchner Gerichte und richtigen Ausführungen im bereits zitierten Urteil des OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az.: 6 U 23 ff./11, CR 2012, 534 verweisen.

Die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers ist als anspruchsbegründende Tatsache nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen vom Kläger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Zu seinen Gunsten gelten dabei gewisse Beweiserleichterungen: Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmen Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist; daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGHZ 185. 330 = GRUR 2010. 633 = WPR 2010, 912 [Rn. 12] – Sommer unseres Lebens; vgl. Senat, GRUR-RR 2010. 173 [174]; Urt. v. 23.03.2012 – 6 U 67/11.) Eine Umkehr der Beweislast ist damit aber ebenso wenig verbunden wie eine über seine prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen(vgl. BGH, NJW 2007. 155 [156] m.w.N.; Zöller / Greger, ZPO, 29. Aufl., vor § 284 Rn. 34; Prütting / Gehrlein / Laumen, ZPO, 4. Aufl., § 286 Rn. 73).“

So auch OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2011, Az.: I-22W82/11:

Steht der Beweisführer – wie der Rechteinhaber in Bezug auf Vorgänge in der Sphäre des Anschlussinhabers – außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, kann vom

Prozessgegner (zur Vermeidung der Geständnisfiktion aus § 138 Abs. 3 ZPO) im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umständen verlangt werden (vgl. BGH, NJW 2008. 982 [Rn. 16]; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 31.08.2010 – 11 U 7/10 [Rn. 31 bei juris]). Diese sekundäre Darlegungslast geht aber in der Regel nicht so weit, dass der Anschlussinhaber durch eigene Nachforschungen aufklären müsste, wer Täter der Rechtsverletzung ist (vgl. OLG Hamm, MMR 2012. 40).

Erst recht obliegt dem Anschlussinhaber nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss. Die oben erwähnte – tatsächliche – Vermutung seiner Verantwortlichkeit beruht nämlich (mangels einer dem § 831 Abs. 1 S. 2 BGB oder § 18 Abs. 1 S. 2 StVG entsprechenden Regelung) nicht auf einer gesetzlichen Wertung, sondern wie der (nach herrschender Meinung nicht auf individuelle Willensentschlüsse anwendbare) Beweis des ersten Anscheins (vgl. Zöller / Greger, a.a.O., Rn. 29, 31; Prütting / Gehrlein / Laumen, a.a.O., Rn. 25 ff., 37 m.w.N.) auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Diese Annahme wird erschüttert und die Vermutungsgrundlage beseitigt, wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs – nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses – ergibt. Dafür wird es regelmäßig genügen, wenn Hausgenossen des Anschlussinhabers – wie sein Ehegatte – selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können.“

2. Die Rechtslage zur Thematik der Teilnehmerhaftung auf der Grundlage des Urteils des BGH vom 12.05.2010 und OLG Köln vom 16.05.2012, wird durch die aktuellen Rechtsauffassungen der Münchner Gerichte bestätigt:

Eine Haftung der Beklagten als Teilnehmerin einer fremden Haupttat (vgl. §§ 26, 27 StGB, § 830 Abs. 2 BGB) würde neben einer Teilnahmehandlung wenigstens bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraussetzen, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGHZ 158, 236 [250] = GRUR 2004. 860 = WRP 2004. 1287Internet-Versteigerung I; BGHZ 185. 330 = GRUR 2010, 633 = WPR 2010, 912 [Rn. 16] – Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2011. 152 = WRP 2011. 223 [Rn. 30] – Kinderhochstühle im Internet). Dies kann nach dem Vorbringen der Klägerin nicht festgestellt werden. Selbst wenn die Beklagte – wofür Anhaltspunkte fehlen – allgemein gewusst und gebilligt hätte, dass ihr Ehemann den Internetzugang zur Teilnahme an Peer-to-Peer-Netzwerken nutzte, ergab sich daraus noch nicht, dass sie von den konkret in Rede stehenden Rechtsverletzungen Kenntnis hatte (vgl. BGHZ 180. 134 = GRUR 2009. 597 = WRP 2009. 730 [Rn. 14] – Halsband, zur Nutzung eines eBay-Kontos durch die Ehefrau).“

3. Das OLG Köln ist in seiner Entscheidung vom 16.05.2012 auch auf die Frage der Störerhaftung eingegangen.

Als Störer kann analog § 1004 BGB bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, GRUR 2011.

152 = WRP 2011. 223 [Rn 45] – Kinderhochstühle im Internet). Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, GRUR 2004. 438 [442] – Feriendomizil I). Da die Störerhaftung nicht über die Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus.

Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und

Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185. 330 = GRUR 2010. 633 = WPR 2010. 912 [Rn.19] – Sommer unseres Lebens; GRUR 2011. 1038 = WRP 2011. 1609 [Rn. 20] – Stiftparfüm; vgl. BGH [V. Zivilsenat], GRUR 2011. 321 [Rn. 15]). Eine Prüfpflicht kann bereits mit Inbetriebnahme einer technischen Einrichtung entstehen, setzt dann aber eine schon dadurch eintretende Gefährdung absoluter Rechtsgüter Dritter voraus (vgl.BGHZ 185. 330 = GRUR 2010. 633 =

WPR 2010. 912 [Rn. 24] – Sommer unseres Lebens; BGH [V. Zivilsenat], GRUR 2011.321 [Rn. 16]).

Der BGH hat sogar noch deutlichere Anforderungen an die Störerhaftung in seiner Entscheidung vom 15.11.2012 – „Morpheus“, BGH I ZR 74/12, verlangt.

Um nun die Störerhaftung nicht zu sehr auszuweiten, wird sie von der gängigen Rechtsprechung neben der sekundären Darlegungslast durch das Korrektiv von Zumutbarkeitsabwägungen wie der Frage der Annahme der Verletzung von Vorkehrungs- oder Prüfungspflichten eingegrenzt.

Was ist im Einzelfall zumutbar? Dies hängt jeweils vom Störerbeitrag des Anschlussinhabers ab.

Ist etwa dem Anschlussinhaber positiv bekannt, dass unter seinem Anschluss Verletzungshandlungen durch Dritte vorgenommen werden, so hat er dies zu unterbinden, soweit ihm dies möglich ist.

In diesem Falle hat er im privaten Bereich schlichtweg Dritten den Gebrauch des Anschlusses komplett zu untersagen oder notfalls auch entsprechende Vorkehrungen zu treffen, wie etwa das Abschalten eines Routers.

In der Entscheidung des BGH vom 12.05.2010 hat dieser nämlich weiter ausgeführt, dass beim Betrieb eines ungesicherten W-Lan Netzes eine Störerhaftung dann eintreten kann, wenn bei Installation bereits marktübliche Standards nicht eingehalten werden. So sollte beispielsweise das vorgegebene Passwort durch ein persönliches ersetzt werden.

Nicht erforderlich sind nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßige Anpassungen an den dann bestehenden Standard. Abmahnung Frommer Legal

Auch einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main aus dem Jahre 2009 hat nunmehr das OLG Köln in einer weiteren Entscheidung, wonach ein 13-jähriger Junge, über 6 Monate hinweg, 1.147 Audio-Dateien per Filesharing kostenlos zum Download zur Verfügung gestellt hatte, bestätigt. Das OLG Köln führte aus, dass es die Aufgabe der Eltern sei, die Kinder an einen verantwortungsvollen, eigenständigen Umgang mit dem Internet heranzuführen. Daher sei gerade

eine permanente Aufsicht nicht förderlich und daher auch nicht von ihnen zu verlangen. Um ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen, müssten sie jedoch ein passwortgesichertes Schutzprogramm gegen Software-Downloads installieren und den Computer in mindestens monatlichen Intervallen sorgfältig auf mögliche Urheberrechtsverstöße kontrollieren.

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Abmahnung Nimrod, Ruhe bewahren!


Posted By on Mar 18, 2022

Abmahnung NIMROD: Was sollten Sie nun tun – und was nicht?

Wichtig

  • Werden Sie unbedingt aktiv,
  • Kontaktieren Sie umgehend eine erfahrene und auf Markenrecht spezialisierte Kanzlei wie uns.

Auf keinen Fall sollten Sie nun

  • blind unterschreiben,
  • blind zahlen, auch Teilbeträge ins Blaue hinein sind ein Fehler,
  • Kontakt mit dem Abmahner aufnehmen,
  • blind Tipps aus dem Internet folgen und,
  • die Ihnen vorliegende Unterlassungserklärung abgeben, dies kann unter Umständen fatale Folgen haben, die Sie ein Leben lang binden.

Haften Eltern für ihre Kinder bei einer Abmahnung NIMROD?

Hier muss man zunächst zwischen volljährigen und minderjährigen Kindern unterscheiden. Es trifft die Eltern keine Pflicht, ihre minderjährigen Kinder dauerhaft zu überwachen. Wenn die Eltern ihrer sog. Aufklärungspflicht im Rahmen der Erziehung ihrer minderjährigen Kinder nachgekommen sind und mit den Kindern intensiv besprochen haben, dass diese keine illegalen Seiten besuchen oder gar Downloads in Filesharing-Portalen vornehmen dürften, dann haften die Eltern nicht für ihre minderjährigen Kinder, wenn es zudem in der Vergangenheit bei Stichproben der Eltern keinerlei Veranlassung zu Zweifeln an der Einhaltung des ausgesprochenen Verbotes gegeben hatte. –Abmahnung Nimrod

Bei volljährigen Kindern oder auch Mitbewohnern gilt grundsätzlich, dass jeder für sich selbst verantwortlich ist. Hier haftet der Anschlussinhaber nur, wenn er weiß, dass sein volljähriger Mitbewohner gerne die oben beschriebene Belehrung „vergisst“ oder sogar schon eine Abmahnung NIMROD wegen Filesharings erhalten hat. Dann muss er Schritte aktiv einleiten, um dieses rechtswidrige Verhalten seines Mitbewohners zu verhindern. Unterlässt er dies, trifft ihn auch eine Haftung.

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Sinnvolles zu Urheberrecht


Posted By on Feb 25, 2022

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einem IP-Anschluss aus zugänglich gemacht, der zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine

sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH NJW 2010, S. 2061 – Sommer unseres Lebens).

Ein so ermittelter Anschlussinhaber ist zudem prozessual nicht gehalten, die i. R. der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen auch zu beweisen, um die tatsächliche Vermutung dafür, dass er für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, zu entkräften. – Abmahnung Urheberrecht

Der BGH hat in seinen Entscheidungen Sommer unseres Lebens, 2010, Morpheus, 2012, Bearshare, 2014 und Tauschbörsen I, II, III, 2015 stets den Kurs verfolgt und konsequent weiterentwickelt, dass die tatsächliche Vermutung dazu führt, dass zunächst der Anschlussinhaber haftet, wenn er allerdings im Rahmen der ihm obliegenden sogenannten sekundären Darlegungslast eine ernsthafte Möglichkeit eines Alternativgeschehens möglichst detailgenau und plausibel darlegen kann, haftet er nicht mehr!

Der BGH hat sogar in seiner letzten Entscheidung (Tauschbörse III, I ZR 75/14) vom 11.06.2015 wörtlich bestätigt, dass ein beklagter Anschlussinhaber nicht im Rahmen einer Beweislastumkehr den Gegenbeweis führen muss, damit er nicht haftet. Vielmehr bleibt es bei einer bloßen sekundären Darlegungslast. M.a.W. muss der Anschlussinhaber nur die ernsthafte Möglichkeit eines Alternativgeschehens zu seiner Entlastung vorbringen.

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Nennung von Marken zum Weiterverkauf von Markenprodukten

Ferner ist es zulässig, die Marke für Zwecke und im Rahmen des Weiterverkaufs einschließlich der Werbung zu nennen. Vorausgesetzt, dass die beworbene Ware vom Markenhersteller bzw. mit dessen Zustimmung in der EU in den Verkehr gebracht wurde. Handelt es sich also um Plagiate oder um Ware, die nicht für den Vertrieb in der EU hergestellt bzw. vorgesehen war, ist eine Nennung der Marke in Angeboten, Verkaufsprospekten, auf Marktplätzen wie eBay und Amazon und in der Werbung unzulässig“ (vgl. ra-himburg-berlin.de/markenrecht/faq). – Abmahnung Markenrecht

Ein leerreiches Beispiel für die erfolgreiche Einwendung der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG hatte das OLG Koblenz zu entscheiden:

OLG- Urteil vom 20.12.2012, Az.: 6 W 615/12 -STUBBI

Das OLG Koblenz gelangte jedoch nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem gleichen Schluss wie das erstinstanzliche Gericht und wies die Beschwerde der Klägerin zurück.

Nach Ansicht der Richter steht dem Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder 2, Abs. 5 MarkenG die Regelung des § 23 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Bei der Frage der beschreibenden Bedeutung des Begriffs „Stubbi“ müsse auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreisen und damit auf das Verständnis eines Durchschnittskunden im Großraum von Koblenz abgestellt werden.

“Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in der Region Koblenz versteht den Begriff – ohne Zuordnung zu bestimmten Brauereien – herkömmlich als umgangssprachliche Bezeichnung für die charakteristische, gedrungene 0,33 Liter-Flaschenform, in der Biergetränke abgefüllt werden.”

Für die Anwendung des § 23 Nr. 2 MarkenG lässt das Gericht es also genügen, dass der Begriff „Stubbi“-Flasche von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als ein rein beschreibender Begriff verstanden wird.

“Der Senat ist für die Beurteilung der Verkehrsauffassung aus der Sicht des “Durchschnittsverbrauchers” sachkundig, weil seine Mitglieder als Konsumenten von Bier und Biermischgetränken, die seit vielen Jahren im Großraum Koblenz wohnen, zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Nach dem Kenntnisstand des Senats, den er zur Glaubhaftmachung des Verkehrsverständnisses als hinreichend ansieht, wird der Begriff “Stubbi” in weiten Teilen der Bevölkerung im Großraum Koblenz, soweit sie Bier konsumiert, seit Jahrzehnten als Inbegriff für die charakteristische Flaschenform verstanden, nicht dagegen als Hinweis auf die Herkunft des darin abgefüllten Biers. Die Bezeichnung “Stubbi” war in der Bevölkerung schon seit vielen Jahren geläufig, bevor die Klägerin ihn im Jahr 2001 markenmäßig in der Schreibweise von Großbuchstaben für sich hat schützen lassen.”

Im Übrigen verstößt die beschreibende Benutzung der Marke auch nicht im Sinne des § 23 Nr. 2 MarkenG gegen die guten Sitten. Dies wäre dann der Fall, wenn eine Gesamtabwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalles ergäbe, dass die Beklagte durch die Markenbenutzung den berechtigten Interessen der Klägerin als Markeninhaberin in unlauterer Weise zuwiderhandelt. Davon könne hier, vor allem mit Hinblick auf die umgangssprachliche Verbreitung des Begriffs in der maßgeblichen Region, jedoch nicht ausgegangen werden.

“Insbesondere erfüllt das Verhalten der Beklagten zu 1) keines der Merkmale, die in der Rechtsprechung als Fälle unlauteren Verhaltens anerkannt sind. Die Beklagte zu 1) hat nicht den Eindruck erweckt, sie habe eine Handelsbeziehung zur Klägerin als Markeninhaberin. In ihrer Werbung findet sich kein Hinweis auf die Klägerin. Die Beklagte zu 1) hat auch nicht die Unterscheidungskraft beziehungsweise Wertschätzung der Marke der Klägerin ausgenutzt, die Marke herabgesetzt oder schlechtgemacht oder sie als Imitation dargestellt. Vielmehr hat die Beklagte zu 1) den Begriff “Stubbi” lediglich zur Beschreibung der Flaschenform verwendet. Eine über diese bloße Beschreibung hinausgehende Markenbenutzung hat die Beklagte zu 1) sich nicht angemaßt. Insbesondere hat sie nicht ihr Biermischgetränk selbst als “Stubbi” bezeichnet oder die von der Klägerin markenrechtlich geschützte Schreibweise in Großbuchstaben verwendet.”

Die lediglich beschreibende, ohne den guten Ruf der Marke der Klägerin angreifende Markenbenutzung sei daher von der Klägerin nach § 23. Nr. 2 MarkenG hinzunehmen. Dies gelte auch für etwaige wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, da es sich bei der Schutzschranke des § 23 MarkenG um eine abschließende markenrechtliche Regelung handele, die durch den lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsschutz des UWG nicht umgangen werden dürfe“ (vgl. IT-Recht, RA Felix Barth und Yanina Bloch, Artikel v. 29.04.2013)

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Abmahnung wegen Pornos


Posted By on Jan 18, 2022

Was unter einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines nach der Lebenserfahrung abweichenden Geschehensablaufs, dass der Anschlussinhaber nicht derjenige war, der die Urheberrechtsverletzung begangen hatte, zu verstehen war, ließ sich mit diesem Terminus nicht endgültig klären.

Alle 4 Richter am Amtsgericht München, die in den obigen Verfahren zuständig sind, haben nun den ursprünglichen Terminus des LG München I vom 14.02.2012, nämlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs wieder dem Wortlaut des BGH in seiner Morpheus-Entscheidung angepasst und stellen das Kriterium der ernsthaften Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs auf (vgl. BGH NJW 2010, 2061 bis 2064 – „Sommer unseres Lebens“; BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12- „Morpheus“).

So zum Beispiel auch AG München, Az.: 113 C 20287/13, Verfügung vom 01.10.2013. Das Gericht weist auf folgendes hin:

Die Beklagte trifft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass sie als Inhaberin des fraglichen Internetanschlusses auch für über ihren Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich ist (BGH NJW 2010, 2061 bis 2064 – „Sommer unseres Lebens“). Aus dieser Vermutung ergibt sich für die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, die es ihr verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches Bestreiten der Rechtsverletzung zurückzuziehen. Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung setzt vielmehr hinsichtlich aller fraglicher Tatzeitpunkte Sachvortrag voraus, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12 – „Morpheus“). Abmahnung IPPC LAW

So zum Beispiel auch AG München, Az.: 158 C 15612/13, mündliche Verhandlung vom 29.11.2013, Protokoll Seite 2:

Das Gericht weist darauf hin, dass nach derzeitiger Ansicht die Beklagtenseite mit dem Sachvortrag der sekundären Darlegungslast genügt haben dürfte. Der Vortrag ist insbesondere detailliert und plausibel. Auch für eine Störerhaftung sieht die Beweislage nach Ansicht des Gerichts aus Klägersicht nicht günstig aus.

Klägervertreter weist das Gericht darauf hin, dass der BGH in anderen Fällen der tatsächlichen Vermutung eine Beweislastumkehr annimmt.

Das Gericht weist darauf hin, dass es im Rahmen der BGH-Entscheidungen („Sommer unseres Lebens“, Urteil vom 12.05.2010 und „Morpheus“, Urteil vom 15.11.2012) weiterhin davon ausgeht, dass bei der Beklagtenseite ausschließlich eine sekundäre Darlegungslast besteht. Die Beweislast verbleibt insgesamt bei der Klägerseite.“

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Der BGH hatte in seiner damaligen Entscheidung vom 12.05.2010 auch nicht von einer Beweislastumkehr, sondern allenfalls von Beweiserleichterung für den Anschlussinhaber gesprochen.

Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung vom 16.05.2012 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es nach wie vor Aufgabe des vermeintlichen Anspruchsinhabers ist, darzulegen und zu beweisen, wer die ihm gegenüber behauptete Rechtsverletzung begangen hat. Es findet ganz ausdrücklich keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Gunsten des Rechteinhabers statt, dass er die für ihn günstige Behauptung, der vermeintlich richtig ermittelte Anschlussinhaber eines Computers habe eine Urheberrechtsverletzung zu seinen Lasten, entweder als Täter oder aber als Teilnehmer begangen, nicht beweisen müsste.

Der BGH hat sogar in seiner Entscheidung BGH I ZR 74/12 vom 15.11.2012. Morpheus die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Anschlussinhabers als Störer im Zusammenhang mit minderjährigen Kindern, die im Haushalt leben, deutlich erschwert.

Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits

dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.“

BGH, Urteil vom 15. November 2012 -I ZR 74/12 -OLG Köln

Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 22.03.2013 (Az.: 11 W 81/30) die Rechtsprechung hinsichtlich Ehegatten bestätigt, dass ein Internetanschlussinhaber für Urheberrechtsverstöße des Ehepartners nur haftet, wenn es vorher entsprechende Anhaltspunkte gegeben hat, dass der Ehepartner solche Verletzungen begeht. Abmahnung Frommer Legal

Endlich konnte vor Gericht auch einmal die richtige Ermittlung des Anschlussinhabers als vermeintlichen Täter in Frage gestellt werden. Der Anschlussinhaber und unser Mandant hatte glücklicherweise Prozesskostenhilfe erhalten, sodass die Kosten für ein Gutachten zur Überprüfung der Fehlerhaftigkeit der Ermittlung der IP-Adresse von ca. € 6.000,00 nicht von dem Mandanten zu tragen waren und er dementsprechend diesen Beweis antreten konnte.

Prof. Dr. Scholz hat sodann in seinem Sachverständigengutachten festgestellt, dass die Firma loogberry lediglich mit einer mittleren Wahrscheinlichkeit die IP-Adresse unseres Mandanten fehlerfrei ermittelt habe. Dies reichte dem Gericht nicht, sodass das AG München, Az.: 155 C 2037/13 mit Endurteil vom 30.04.2014 die Klage abgewiesen hat.

Die von der Firma Loogberry eingesetzte Software liefere keinen Beweis für die angebliche Urheberrechtsverletzung.

Ansatz der Vertretung unseres Mandanten war diesmal tatsächlich das falsche Ermittlungsergebnis.

In der Begründung führt das erkennende Gericht im Wesentlichen aus, dass der Kläger beweisfällig geblieben sei für die Behauptung, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Film über seinen eigenen Internetanschluss in einer Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht haben soll.

Hierzu wurde der Sachverständige Prof. Dr. Scholz mit der Begutachtung beauftragt und sodann in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2014 gehört.

Er führte im Wesentlichen und von mir laienhaft zusammengefasst aus, dass die von der Firma Loogberry eingesetzte Software im Bereich der Fehlervermeidung wohl fehlerlos, aber im Bereich der Fehlererkennung, fehlerhaft arbeiten würde.

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Schadensersatzanspruch, § 125 b Nr.2 bzw. § 107 MarkenG i.V.m § 14 Abs. 6 MarkenG

Die oben erteilte Auskunft dient zur Vorbereitung von umfangreichen Schadensersatzansprüchen. Dabei lässt sich bei der Verwendung einer geschützten Marke durch einen nicht lizenzierten Verwender nicht wirklich der tatsächliche Schaden bestimmen, der dem Markeninhaber durch diese Verwendung entstanden sein soll.

Es gibt dadurch 3 Wege wie man im Markenrecht einen solchen Schadenersatzanspruch auf der Grundlage der erteilten Auskunft berechnen kann:

  • Es kann entweder der Gewinn geltend gemacht werden, der dem Markeninhaber entgangen ist (in der Praxis ausgesprochen unüblich, weil schon gar nicht bemessbar)
  • Es kann der durch den Verwender erzielte Gewinn herausverlangt werden (Gewinnabschöpfung, kommt in der Praxis häufig vor).
  • Es kann eine angemessene Lizenzgebühr verlangt werden (Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).

Im Markenrecht ist der häufigste Fall der der Gewinnabschöpfung.

Allerdings ist hier nicht einfach der erzielte Gewinn herauszugeben, da der Verletzer auch Kosten mit dem Vertrieb der abgemahnten Ware hatte.

Welche kosten sind als im Rahmen des Schadensersatzes im Markenrecht vom Gewinn in Abzug zu bringen? Abmahnung Markenrecht

Hierzu im Nachfolgenden der BGH: Verletzergewinn und Abzüge BGH

BGH, Urteil vom 02.11.2000, Az.I ZR 246/98
§ 14 a Abs. 1 Satz 2 GeschmMG

„Der BGH hat in dieser Grundsatzentscheidung ausgeführt, unter welchen Umständen der Verletzer – etwa eines fremden Geschmacksmusters – Schadensersatz für die nachgeahmten Produkte zu leisten hat. Die Entscheidung ist freilich auch auf andere Fälle, etwa aus dem Markenrecht, übertragbar. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass Gemeinkosten (z.B. Personalkosten) nur dann abgezogen werden dürfen, wenn sie der Produktion der schutzrechtsverletzenden Gegenstände ausschließlich und direkt zugerechnet werden können. Konkret bedeutet dies, dass Personalkosten, die dadurch entstanden sind, dass das Verletzerprodukt und weitere Produkte versandfertig gemacht wurden, den Gewinn nicht reduzieren. Wird allerdings allein für die Herstellung des Verletzerprodukts eigens eine Firma gegründet und hierfür allein Personal angestellt, sind Abzüge möglich. vgl. IT-Recht, Artikel vom 30.01.2009, ebenda.

Der BGH begründet dies so:

Es wird dabei, um dem Ausgleichsgedanken Rechnung zu tragen, fingiert, dass der Rechtsinhaber ohne die Rechtsverletzung durch die Verwertung seines Schutzrechts den gleichen Gewinn wie der Verletzer erzielt hätte (vgl. dazu auch BGHZ 57, 116, 118 f. – Wandsteckdose II; 60, 168, 173 – Modeneuheit; 68, 90, 94 – Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 1995, 349, 351 – Objektive Schadensberechnung).

Nach Sinn und Zweck des Anspruchs auf Herausgabe des Verletzergewinns ist es grundsätzlich gerechtfertigt, bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den erzielten Erlösen nur die variablen (d.h. vom Beschäftigungsgrad abhängigen) Kosten für die Herstellung und den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenstände abzuziehen, nicht auch Fixkosten, d.h. solche Kosten, die von der jeweiligen Beschäftigung unabhängig sind (z.B. Mieten, zeitabhängige Abschreibungen für

Anlagevermögen; vgl. Lehmann, BB 1988, 1680, 1683 ff.; Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, § 97 Anm. 11b; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 34 Rdn. 33; Körner in Festschrift für Steindorff, 1990, S. 877, 886 f.; a.A. OLG KölnGRUR 1983, 752, 753; Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97UrhG Rdn. 67; Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 14 a Rdn. 15).“ vgl. IT-Recht, Artikel vom 30.01.2009, ebenda.

Der BGH sagt aber auch:

„Bei Fixkosten besteht dementsprechend die Vermutung, dass sie ohnehin angefallen wären (vgl.BGHZ 107, 67, 69). Falls und soweit Fixkosten und variable Gemeinkosten ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können, sind diese allerdings bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den Erlösen abzuziehen; die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Verletzer (vgl. Lehmann, BB 1988, 1680, 1685)“ vgl. IT-Recht, Artikel vom 30.01.2009, ebenda.

4. Vernichtungs- und Rückrufansprüche, § 125 b Nr.2 bzw. § 107 MarkenG i.V.m § 18 MarkenG

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die iim

Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen“ (vgl. Gesetzestext, § 18 MarkenG).

Vergleiche hierzu auch: BGH-Entscheidung BGH I ZR 49/12 – OTTO CAP.

Das ist in der Regel bei Rückholversuchen von Ware, die an Verbraucher verkauft wurde anzunehmen. Hier wird es unverhältnismäßig sein, den Verbraucher zu einer solchen Handlung in Anspruch nehmen zu können.

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Als Störer kann analog § 1004 BGB bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, GRUR 2011.

152 = WRP 2011. 223 [Rn 45] – Kinderhochstühle im Internet). Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, GRUR 2004. 438 [442] – Feriendomizil I). Da die Störerhaftung nicht über die Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und

Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185. 330 = GRUR 2010. 633 = WPR 2010. 912 [Rn.19] – Sommer unseres Lebens; GRUR 2011. 1038 = WRP 2011. 1609 [Rn. 20] – Stiftparfüm; vgl. BGH [V. Zivilsenat], GRUR 2011. 321 [Rn. 15]). Eine Prüfpflicht kann bereits mit Inbetriebnahme einer technischen Einrichtung entstehen, setzt dann aber eine schon dadurch eintretende Gefährdung absoluter Rechtsgüter Dritter voraus (vgl.BGHZ 185. 330 = GRUR 2010. 633 =

WPR 2010. 912 [Rn. 24] – Sommer unseres Lebens; BGH [V. Zivilsenat], GRUR 2011.321 [Rn. 16]).

Der BGH hat sogar noch deutlichere Anforderungen an die Störerhaftung in seiner Entscheidung vom 15.11.2012 – „Morpheus“, BGH I ZR 74/12, verlangt.

Um nun die Störerhaftung nicht zu sehr auszuweiten, wird sie von der gängigen Rechtsprechung neben der sekundären Darlegungslast durch das Korrektiv von Zumutbarkeitsabwägungen wie der Frage der Annahme der Verletzung von Vorkehrungs- oder Prüfungspflichten eingegrenzt.

Was ist im Einzelfall zumutbar? Dies hängt jeweils vom Störerbeitrag des Anschlussinhabers ab.

Ist etwa dem Anschlussinhaber positiv bekannt, dass unter seinem Anschluss Verletzungshandlungen durch Dritte vorgenommen werden, so hat er dies zu unterbinden, soweit ihm dies möglich ist.

In diesem Falle hat er im privaten Bereich schlichtweg Dritten den Gebrauch des Anschlusses komplett zu untersagen oder notfalls auch entsprechende Vorkehrungen zu treffen, wie etwa das Abschalten eines Routers.

In der Entscheidung des BGH vom 12.05.2010 hat dieser nämlich weiter ausgeführt, dass beim Betrieb eines ungesicherten W-Lan Netzes eine Störerhaftung dann eintreten kann, wenn bei Installation bereits marktübliche Standards nicht eingehalten werden. So sollte beispielsweise das vorgegebene Passwort durch ein persönliches ersetzt werden.

Nicht erforderlich sind nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßige Anpassungen an den dann bestehenden Standard.

Auch einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main aus dem Jahre 2009 hat nunmehr das OLG Köln in einer weiteren Entscheidung, wonach ein 13-jähriger Junge, über 6 Monate hinweg, 1.147 Audio-Dateien per Filesharing kostenlos zum Download zur Verfügung gestellt hatte, bestätigt. Das OLG Köln führte aus, dass es die Aufgabe der Eltern sei, die Kinder an einen verantwortungsvollen, eigenständigen Umgang mit dem Internet heranzuführen. Daher sei gerade

eine permanente Aufsicht nicht förderlich und daher auch nicht von ihnen zu verlangen. Um ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen, müssten sie jedoch ein passwortgesichertes Schutzprogramm gegen Software-Downloads installieren und den Computer in mindestens monatlichen Intervallen sorgfältig auf mögliche Urheberrechtsverstöße kontrollieren. Abmahnung Warner Bros

Aber selbst dieses Erfordernis, wonach die Eltern ein passwortgesichertes Schutzprogramm installieren müssten, um ihren Sorgfaltspflichten nachzukommen, hat der BGH in seiner jüngsten Entscheidung BGH I ZR 74/12 vom 15.11.2012. Morpheus nunmehrbeseitigt.

Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 22.03.2013 (Az.: 11 W 81/30) die Rechtsprechung hinsichtlich Ehegatten bestätigt, dass ein Internetanschlussinhaber für Urheberrechtsverstöße des Ehepartners nur haftet, wenn es vorher entsprechende Anhaltspunkte gegeben hat, dass der Ehepartner solche Verletzungen begeht.

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