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Posted By on Apr 20, 2021 |


Als Störer kann analog § 1004 BGB bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, GRUR 2011.

152 = WRP 2011. 223 [Rn 45] – Kinderhochstühle im Internet). Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, GRUR 2004. 438 [442] – Feriendomizil I). Da die Störerhaftung nicht über die Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und

Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185. 330 = GRUR 2010. 633 = WPR 2010. 912 [Rn.19] – Sommer unseres Lebens; GRUR 2011. 1038 = WRP 2011. 1609 [Rn. 20] – Stiftparfüm; vgl. BGH [V. Zivilsenat], GRUR 2011. 321 [Rn. 15]). Eine Prüfpflicht kann bereits mit Inbetriebnahme einer technischen Einrichtung entstehen, setzt dann aber eine schon dadurch eintretende Gefährdung absoluter Rechtsgüter Dritter voraus (vgl.BGHZ 185. 330 = GRUR 2010. 633 =

WPR 2010. 912 [Rn. 24] – Sommer unseres Lebens; BGH [V. Zivilsenat], GRUR 2011.321 [Rn. 16]).

Der BGH hat sogar noch deutlichere Anforderungen an die Störerhaftung in seiner Entscheidung vom 15.11.2012 – „Morpheus“, BGH I ZR 74/12, verlangt.

Um nun die Störerhaftung nicht zu sehr auszuweiten, wird sie von der gängigen Rechtsprechung neben der sekundären Darlegungslast durch das Korrektiv von Zumutbarkeitsabwägungen wie der Frage der Annahme der Verletzung von Vorkehrungs- oder Prüfungspflichten eingegrenzt.

Was ist im Einzelfall zumutbar? Dies hängt jeweils vom Störerbeitrag des Anschlussinhabers ab.

Ist etwa dem Anschlussinhaber positiv bekannt, dass unter seinem Anschluss Verletzungshandlungen durch Dritte vorgenommen werden, so hat er dies zu unterbinden, soweit ihm dies möglich ist.

In diesem Falle hat er im privaten Bereich schlichtweg Dritten den Gebrauch des Anschlusses komplett zu untersagen oder notfalls auch entsprechende Vorkehrungen zu treffen, wie etwa das Abschalten eines Routers.

In der Entscheidung des BGH vom 12.05.2010 hat dieser nämlich weiter ausgeführt, dass beim Betrieb eines ungesicherten W-Lan Netzes eine Störerhaftung dann eintreten kann, wenn bei Installation bereits marktübliche Standards nicht eingehalten werden. So sollte beispielsweise das vorgegebene Passwort durch ein persönliches ersetzt werden.

Nicht erforderlich sind nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßige Anpassungen an den dann bestehenden Standard.

Auch einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main aus dem Jahre 2009 hat nunmehr das OLG Köln in einer weiteren Entscheidung, wonach ein 13-jähriger Junge, über 6 Monate hinweg, 1.147 Audio-Dateien per Filesharing kostenlos zum Download zur Verfügung gestellt hatte, bestätigt. Das OLG Köln führte aus, dass es die Aufgabe der Eltern sei, die Kinder an einen verantwortungsvollen, eigenständigen Umgang mit dem Internet heranzuführen. Daher sei gerade

eine permanente Aufsicht nicht förderlich und daher auch nicht von ihnen zu verlangen. Um ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen, müssten sie jedoch ein passwortgesichertes Schutzprogramm gegen Software-Downloads installieren und den Computer in mindestens monatlichen Intervallen sorgfältig auf mögliche Urheberrechtsverstöße kontrollieren. Abmahnung Warner Bros

Aber selbst dieses Erfordernis, wonach die Eltern ein passwortgesichertes Schutzprogramm installieren müssten, um ihren Sorgfaltspflichten nachzukommen, hat der BGH in seiner jüngsten Entscheidung BGH I ZR 74/12 vom 15.11.2012. Morpheus nunmehrbeseitigt.

Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 22.03.2013 (Az.: 11 W 81/30) die Rechtsprechung hinsichtlich Ehegatten bestätigt, dass ein Internetanschlussinhaber für Urheberrechtsverstöße des Ehepartners nur haftet, wenn es vorher entsprechende Anhaltspunkte gegeben hat, dass der Ehepartner solche Verletzungen begeht.