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Schadensersatzanspruch, § 125 b Nr.2 bzw. § 107 MarkenG i.V.m § 14 Abs. 6 MarkenG

Die oben erteilte Auskunft dient zur Vorbereitung von umfangreichen Schadensersatzansprüchen. Dabei lässt sich bei der Verwendung einer geschützten Marke durch einen nicht lizenzierten Verwender nicht wirklich der tatsächliche Schaden bestimmen, der dem Markeninhaber durch diese Verwendung entstanden sein soll.

Es gibt dadurch 3 Wege wie man im Markenrecht einen solchen Schadenersatzanspruch auf der Grundlage der erteilten Auskunft berechnen kann:

  • Es kann entweder der Gewinn geltend gemacht werden, der dem Markeninhaber entgangen ist (in der Praxis ausgesprochen unüblich, weil schon gar nicht bemessbar)
  • Es kann der durch den Verwender erzielte Gewinn herausverlangt werden (Gewinnabschöpfung, kommt in der Praxis häufig vor).
  • Es kann eine angemessene Lizenzgebühr verlangt werden (Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).

Im Markenrecht ist der häufigste Fall der der Gewinnabschöpfung.

Allerdings ist hier nicht einfach der erzielte Gewinn herauszugeben, da der Verletzer auch Kosten mit dem Vertrieb der abgemahnten Ware hatte.

Welche kosten sind als im Rahmen des Schadensersatzes im Markenrecht vom Gewinn in Abzug zu bringen? Abmahnung Markenrecht

Hierzu im Nachfolgenden der BGH: Verletzergewinn und Abzüge BGH

BGH, Urteil vom 02.11.2000, Az.I ZR 246/98
§ 14 a Abs. 1 Satz 2 GeschmMG

„Der BGH hat in dieser Grundsatzentscheidung ausgeführt, unter welchen Umständen der Verletzer – etwa eines fremden Geschmacksmusters – Schadensersatz für die nachgeahmten Produkte zu leisten hat. Die Entscheidung ist freilich auch auf andere Fälle, etwa aus dem Markenrecht, übertragbar. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass Gemeinkosten (z.B. Personalkosten) nur dann abgezogen werden dürfen, wenn sie der Produktion der schutzrechtsverletzenden Gegenstände ausschließlich und direkt zugerechnet werden können. Konkret bedeutet dies, dass Personalkosten, die dadurch entstanden sind, dass das Verletzerprodukt und weitere Produkte versandfertig gemacht wurden, den Gewinn nicht reduzieren. Wird allerdings allein für die Herstellung des Verletzerprodukts eigens eine Firma gegründet und hierfür allein Personal angestellt, sind Abzüge möglich. vgl. IT-Recht, Artikel vom 30.01.2009, ebenda.

Der BGH begründet dies so:

Es wird dabei, um dem Ausgleichsgedanken Rechnung zu tragen, fingiert, dass der Rechtsinhaber ohne die Rechtsverletzung durch die Verwertung seines Schutzrechts den gleichen Gewinn wie der Verletzer erzielt hätte (vgl. dazu auch BGHZ 57, 116, 118 f. – Wandsteckdose II; 60, 168, 173 – Modeneuheit; 68, 90, 94 – Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 1995, 349, 351 – Objektive Schadensberechnung).

Nach Sinn und Zweck des Anspruchs auf Herausgabe des Verletzergewinns ist es grundsätzlich gerechtfertigt, bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den erzielten Erlösen nur die variablen (d.h. vom Beschäftigungsgrad abhängigen) Kosten für die Herstellung und den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenstände abzuziehen, nicht auch Fixkosten, d.h. solche Kosten, die von der jeweiligen Beschäftigung unabhängig sind (z.B. Mieten, zeitabhängige Abschreibungen für

Anlagevermögen; vgl. Lehmann, BB 1988, 1680, 1683 ff.; Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, § 97 Anm. 11b; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 34 Rdn. 33; Körner in Festschrift für Steindorff, 1990, S. 877, 886 f.; a.A. OLG KölnGRUR 1983, 752, 753; Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97UrhG Rdn. 67; Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 14 a Rdn. 15).“ vgl. IT-Recht, Artikel vom 30.01.2009, ebenda.

Der BGH sagt aber auch:

„Bei Fixkosten besteht dementsprechend die Vermutung, dass sie ohnehin angefallen wären (vgl.BGHZ 107, 67, 69). Falls und soweit Fixkosten und variable Gemeinkosten ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können, sind diese allerdings bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den Erlösen abzuziehen; die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Verletzer (vgl. Lehmann, BB 1988, 1680, 1685)“ vgl. IT-Recht, Artikel vom 30.01.2009, ebenda.

4. Vernichtungs- und Rückrufansprüche, § 125 b Nr.2 bzw. § 107 MarkenG i.V.m § 18 MarkenG

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die iim

Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen“ (vgl. Gesetzestext, § 18 MarkenG).

Vergleiche hierzu auch: BGH-Entscheidung BGH I ZR 49/12 – OTTO CAP.

Das ist in der Regel bei Rückholversuchen von Ware, die an Verbraucher verkauft wurde anzunehmen. Hier wird es unverhältnismäßig sein, den Verbraucher zu einer solchen Handlung in Anspruch nehmen zu können.

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Als Störer kann analog § 1004 BGB bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, GRUR 2011.

152 = WRP 2011. 223 [Rn 45] – Kinderhochstühle im Internet). Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, GRUR 2004. 438 [442] – Feriendomizil I). Da die Störerhaftung nicht über die Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und

Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185. 330 = GRUR 2010. 633 = WPR 2010. 912 [Rn.19] – Sommer unseres Lebens; GRUR 2011. 1038 = WRP 2011. 1609 [Rn. 20] – Stiftparfüm; vgl. BGH [V. Zivilsenat], GRUR 2011. 321 [Rn. 15]). Eine Prüfpflicht kann bereits mit Inbetriebnahme einer technischen Einrichtung entstehen, setzt dann aber eine schon dadurch eintretende Gefährdung absoluter Rechtsgüter Dritter voraus (vgl.BGHZ 185. 330 = GRUR 2010. 633 =

WPR 2010. 912 [Rn. 24] – Sommer unseres Lebens; BGH [V. Zivilsenat], GRUR 2011.321 [Rn. 16]).

Der BGH hat sogar noch deutlichere Anforderungen an die Störerhaftung in seiner Entscheidung vom 15.11.2012 – „Morpheus“, BGH I ZR 74/12, verlangt.

Um nun die Störerhaftung nicht zu sehr auszuweiten, wird sie von der gängigen Rechtsprechung neben der sekundären Darlegungslast durch das Korrektiv von Zumutbarkeitsabwägungen wie der Frage der Annahme der Verletzung von Vorkehrungs- oder Prüfungspflichten eingegrenzt.

Was ist im Einzelfall zumutbar? Dies hängt jeweils vom Störerbeitrag des Anschlussinhabers ab.

Ist etwa dem Anschlussinhaber positiv bekannt, dass unter seinem Anschluss Verletzungshandlungen durch Dritte vorgenommen werden, so hat er dies zu unterbinden, soweit ihm dies möglich ist.

In diesem Falle hat er im privaten Bereich schlichtweg Dritten den Gebrauch des Anschlusses komplett zu untersagen oder notfalls auch entsprechende Vorkehrungen zu treffen, wie etwa das Abschalten eines Routers.

In der Entscheidung des BGH vom 12.05.2010 hat dieser nämlich weiter ausgeführt, dass beim Betrieb eines ungesicherten W-Lan Netzes eine Störerhaftung dann eintreten kann, wenn bei Installation bereits marktübliche Standards nicht eingehalten werden. So sollte beispielsweise das vorgegebene Passwort durch ein persönliches ersetzt werden.

Nicht erforderlich sind nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßige Anpassungen an den dann bestehenden Standard.

Auch einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main aus dem Jahre 2009 hat nunmehr das OLG Köln in einer weiteren Entscheidung, wonach ein 13-jähriger Junge, über 6 Monate hinweg, 1.147 Audio-Dateien per Filesharing kostenlos zum Download zur Verfügung gestellt hatte, bestätigt. Das OLG Köln führte aus, dass es die Aufgabe der Eltern sei, die Kinder an einen verantwortungsvollen, eigenständigen Umgang mit dem Internet heranzuführen. Daher sei gerade

eine permanente Aufsicht nicht förderlich und daher auch nicht von ihnen zu verlangen. Um ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen, müssten sie jedoch ein passwortgesichertes Schutzprogramm gegen Software-Downloads installieren und den Computer in mindestens monatlichen Intervallen sorgfältig auf mögliche Urheberrechtsverstöße kontrollieren. Abmahnung Warner Bros

Aber selbst dieses Erfordernis, wonach die Eltern ein passwortgesichertes Schutzprogramm installieren müssten, um ihren Sorgfaltspflichten nachzukommen, hat der BGH in seiner jüngsten Entscheidung BGH I ZR 74/12 vom 15.11.2012. Morpheus nunmehrbeseitigt.

Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 22.03.2013 (Az.: 11 W 81/30) die Rechtsprechung hinsichtlich Ehegatten bestätigt, dass ein Internetanschlussinhaber für Urheberrechtsverstöße des Ehepartners nur haftet, wenn es vorher entsprechende Anhaltspunkte gegeben hat, dass der Ehepartner solche Verletzungen begeht.

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Alle 4 Richter am Amtsgericht München, die in den obigen Verfahren zuständig sind, haben nun den ursprünglichen Terminus des LG München I vom 14.02.2012, nämlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs wieder dem Wortlaut des BGH in seiner Morpheus-Entscheidung angepasst und stellen das Kriterium der ernsthaften Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs auf (vgl. BGH NJW 2010, 2061 bis 2064 – „Sommer unseres Lebens“; BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12- „Morpheus“).

So zum Beispiel auch AG München, Az.: 113 C 20287/13, Verfügung vom 01.10.2013. Das Gericht weist auf folgendes hin:

Die Beklagte trifft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass sie als Inhaberin des fraglichen Internetanschlusses auch für über ihren Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich ist (BGH NJW 2010, 2061 bis 2064 – „Sommer unseres Lebens“). Aus dieser Vermutung ergibt sich für die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, die es ihr verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches Bestreiten der Rechtsverletzung zurückzuziehen. Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung setzt vielmehr hinsichtlich aller fraglicher Tatzeitpunkte Sachvortrag voraus, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12 – „Morpheus“).

So zum Beispiel auch AG München, Az.: 158 C 15612/13, mündliche Verhandlung vom 29.11.2013, Protokoll Seite 2:

Das Gericht weist darauf hin, dass nach derzeitiger Ansicht die Beklagtenseite mit dem Sachvortrag der sekundären Darlegungslast genügt haben dürfte. Der Vortrag ist insbesondere detailliert und plausibel. Auch für eine Störerhaftung sieht die Beweislage nach Ansicht des Gerichts aus Klägersicht nicht günstig aus.

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Klägervertreter weist das Gericht darauf hin, dass der BGH in anderen Fällen der tatsächlichen Vermutung eine Beweislastumkehr annimmt.

Das Gericht weist darauf hin, dass es im Rahmen der BGH-Entscheidungen („Sommer unseres Lebens“, Urteil vom 12.05.2010 und „Morpheus“, Urteil vom 15.11.2012) weiterhin davon ausgeht, dass bei der Beklagtenseite ausschließlich eine sekundäre Darlegungslast besteht. Die Beweislast verbleibt insgesamt bei der Klägerseite.“

Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 16.05.2012, Az.: 6 U 23 ff./11, CR 2012, 534, zum Einen einen großen Beitrag zur Aufklärung der Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Täterschaft oder Teilnahme an einer Urheberrechtsverletzung geleistet. Danach waren die Anforderungen zur Entlastung des Anschlussinhabers weitaus weniger streng, wie von den Münchner Gerichten gefordert. Zum Anderen hat ein Nebensatz der Entscheidung des OLG

Köln zu Spekulation einiger gängiger Abmahnkanzleien geführt, man könne doch noch eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Anschlussinhabers formulieren. Der 6. Senat des OLG Köln hat

in dieser oben zitierten Entscheidung vom 16.05.2012 in einem Nebensatz sinngemäß formuliert: „…gegebenenfalls möge der Anschlussinhaber solche Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen. Daraus versucht man nun vereinzelt doch noch eine Beweislastumkehr zu zaubern. An dieser Stelle sei festgehalten, dass der BGH ganz klar und ausdrücklich von sekundärer Darlegungslast und nicht Beweislast gesprochen hat, sodass hier schon gar kein Auslegungsspielraum besteht.

Der BGH hatte in seiner damaligen Entscheidung vom 12.05.2010 auch nicht von einer Beweislastumkehr, sondern allenfalls von Beweiserleichterung für den Anschlussinhaber gesprochen.

Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung vom 16.05.2012 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es nach wie vor Aufgabe des vermeintlichen Anspruchsinhabers ist, darzulegen und zu beweisen, wer die ihm gegenüber behauptete Rechtsverletzung begangen hat. Es findet ganz ausdrücklich keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Gunsten des Rechteinhabers statt, dass er die für ihn günstige Behauptung, der vermeintlich richtig ermittelte Anschlussinhaber eines Computers habe eine Urheberrechtsverletzung zu seinen Lasten, entweder als Täter oder aber als Teilnehmer begangen, nicht beweisen müsste.

Der BGH hat sogar in seiner Entscheidung BGH I ZR 74/12 vom 15.11.2012. Morpheus die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Anschlussinhabers als Störer im Zusammenhang mit minderjährigen Kindern, die im Haushalt leben, deutlich erschwert.

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Posted By on Jan 26, 2021

„Bei Fixkosten besteht dementsprechend die Vermutung, dass sie ohnehin angefallen wären (vgl.BGHZ 107, 67, 69). Falls und soweit Fixkosten und variable Gemeinkosten ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können, sind diese allerdings bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den Erlösen abzuziehen; die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Verletzer (vgl. Lehmann, BB 1988, 1680, 1685)“ vgl. IT-Recht, Artikel vom 30.01.2009, ebenda.

4. Vernichtungs- und Rückrufansprüche, § 125 b Nr.2 bzw. § 107 MarkenG i.V.m § 18 MarkenG

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die iim

Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen“ (vgl. Gesetzestext, § 18 MarkenG).

Vergleiche hierzu auch: BGH-Entscheidung BGH I ZR 49/12 – OTTO CAP.

Das ist in der Regel bei Rückholversuchen von Ware, die an Verbraucher verkauft wurde anzunehmen. Hier wird es unverhältnismäßig sein, den Verbraucher zu einer solchen Handlung in Anspruch nehmen zu können.

5. Abmahnkosten / Anwaltskosten, §§ 677, 683 BGB

Ihre Mandantschaft ist überdies nach den Grundsätzen der Geschäftsführungen ohne Auftrag nach §§ 677, 683 BGB berechtigt, unsere Mandantschaft die durch Ihre Inanspruchnahme verursachten angemessenen Kosten dieser Abmahnung in Rechnung zu stellen, sofern hier eine Markenrechtsverletzung tatsächlich anzunehmen wäre.

Grundlage der Kostenberechnung ist der sog. Gegenstandswert. Dieser orientiert sich auch, aber nicht nur am Wert der verletzten Marke.

Die Höhe des Streitwertes richtet sich im Markenrecht grob nach dem wirtschaftlichen Interesse des Abmahnenden. Das wirtschaftliche Interesse wird wiederum durch den wirtschaftlichen Wert der Marke und durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. Angriffsfaktor) bestimmt.

Der BGH hat zu diesem Thema ein wegweisendes Urteilgesprochen:

BGH- Urteil vom 13. November 2013 – ZR 171/12 -Einkaufskühltasche

Der u.a. für das Gebrauchsmusterrecht zuständige X. Zivilsenat hat über die Höhe von Rechtsanwaltskosten bei einer Abmahnung aus einem Gebrauchs- und einem Geschmacksmuster entschieden.Die Klägerin erwarb von der Beklagten, einem Verlagsunternehmen, zusammen mit einem dort bestellten Buch eine Einkaufstasche mit Kühlfach. Später bot sie diese Tasche über ein Internetauktionshaus zum Verkauf an. Daraufhin wurde sie anwaltlich im Auftrag eines dritten Unternehmens abgemahnt, dem Rechte an einem Gebrauchsmuster und einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster an der Tasche zustehen. Die Klägerin ließ die Berechtigung der Abmahnung von Rechtsanwälten prüfen. Diese stellten ihr dafür eine Geschäftsgebühr in Höhe einer eineinhalbfachen Gebühr nach einem Gegenstandswert von 100.000 € in Rechnung, wobei dieser Wert demjenigen entsprach, der zunächst auch der Abmahnung der Klägerin durch die Schutzrechtsinhaberin zugrunde gelegt war; der beklagte Verlag hatte diese der Klägerin entstandenen Abmahnkosten jedoch übernommen und dafür einvernehmlich einen Betrag von 500 € an die Schutzrechtsinhaberin erstattet.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der von ihren Rechtsanwälten berechneten 1,5-fachen Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 100.000,- verlangt (zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagenpauschale rund 2.440 €). Das Amtsgericht hat ihr den nach einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von 50.000 € berechneten Betrag zugesprochen; das Landgericht hat demgegenüber nur den Ansatz eines Gegenstandswertes von 10.000 € für angemessen erachtet, die Beklagte zur Zahlung von rd. 776 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision, mit der die Klägerin ihren nach einer eineinhalbfachen Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von 95.000 € berechneten Erstattungsanspruch weiterverfolgt, hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Er hat angenommen, das für die Wertbemessung maßgebliche Interesse der Klägerin als Schutzrechtsverletzerin sei nach den wirtschaftlichen Folgen zu bemessen, die ihr aus der Inanspruchnahme aus den Schutzrechten drohten. Diese entsprächen regelmäßig dem Interesse des Schutzrechtsinhabers an der Geltendmachung seiner Ansprüche, deren Wert nach dem Wert des Schutzrechts und seiner Beeinträchtigung durch den Verletzer zu schätzen sei. Abmahnung Markenrecht

Von einem überdurchschnittlichen Umfang oder einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts, die eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 rechtfertige, könne auch bei einer Gebrauchsmuster- oder Gemeinschaftsgeschmacksmustersache nicht pauschal ausgegangen werden. Dies gelte insbesondere, wenn weder die Schutzfähigkeit in Ansehung des Standes der Technik bzw. vorbekannter Gestaltungen zu beurteilen sei noch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung aufwendige Prüfungen erforderlich gewesen seien.

Die Feststellungen zu diesen Umständen unterlägen tatrichterlicher Würdigung, die nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar seien. Solche Fehler im angefochtenen Urteil habe die Revision nicht aufzuzeigen vermocht.“

Das sind alles unbestimmte Rechtsbegriffe, die viel Spielraum für Auslegung und Bewertung des Wertes einer Marke und die Schwere des sog. Angriffsfaktors einräumen und so durchaus Möglichkeiten geben, über den Streitwert des ganz konkreten Einzelfalles zu verhandeln.

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Berlin Media Art – Pornowelle


Posted By on Dec 10, 2020

Wenn der Vortrag des Anschlussinhabers es ausschließt oder nach der Lebenserfahrung hinreichend wahrscheinlich erscheinen lässt, dass die Verletzung im Zeitraum von … bis zum

Zeitpunkt von ihm selbst als Täter nicht begangen worden sein kann, weil er einen konkreten abweichenden Geschehensablauf darlegen kann, ist er seiner sekundären Darlegungslast zur Genüge nachgekommen und die Anspruchsstellerin bleibt weiter beweisbelastet.

Sobald uns die notwendigen Informationen unserer Mandantschaft hierzu vorliegen, werden wir wieder darauf zurückkommen. Abmahnung Berlin Media Art

Darunter hatten gerade die Münchner Amtsgerichte allzu oft so strenge Anforderungen aufgestellt, dass die Entlastung des Anschlussinhabers zu einer Quasi-Beweislastumkehr geführt hatte und es so gut wie nicht möglich war, den sog. hinreichend wahrscheinlichen Vortrag so substantiiert vorzutragen, dass das Gericht diesen akzeptierte.

Was unter einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines nach der Lebenserfahrung abweichenden Geschehensablaufs, dass der Anschlussinhaber nicht derjenige war, der die Urheberrechtsverletzung begangen hatte, zu verstehen war, ließ sich mit diesem Terminus nicht endgültig klären.

Alle 4 Richter am Amtsgericht München, die in den obigen Verfahren zuständig sind, haben nun den ursprünglichen Terminus des LG München I vom 14.02.2012, nämlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs wieder dem Wortlaut des BGH in seiner Morpheus-Entscheidung angepasst und stellen das Kriterium der ernsthaften Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs auf (vgl. BGH NJW 2010, 2061 bis 2064 – „Sommer unseres Lebens“; BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12- „Morpheus“).

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Astrogon ein Gamerparadies


Posted By on Nov 19, 2020

Ein so ermittelter Anschlussinhaber ist zudem prozessual nicht gehalten, die i. R. der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen auch zu beweisen, um die tatsächliche Vermutung dafür, dass er für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, zu entkräften.

Der BGH hat in seinen Entscheidungen Sommer unseres Lebens, 2010, Morpheus, 2012, Bearshare, 2014 und Tauschbörsen I, II, III, 2015 stets den Kurs verfolgt und konsequent weiterentwickelt, dass die tatsächliche Vermutung dazu führt, dass zunächst der Anschlussinhaber haftet, wenn er allerdings im Rahmen der ihm obliegenden sogenannten sekundären Darlegungslast eine ernsthafte Möglichkeit eines Alternativgeschehens möglichst detailgenau und plausibel darlegen kann, haftet er nicht mehr!

Der BGH hat sogar in seiner letzten Entscheidung (Tauschbörse III, I ZR 75/14) vom 11.06.2015 wörtlich bestätigt, dass ein beklagter Anschlussinhaber nicht im Rahmen einer Beweislastumkehr den Gegenbeweis führen muss, damit er nicht haftet. Vielmehr bleibt es bei einer bloßen sekundären Darlegungslast. M.a.W. muss der Anschlussinhaber nur die ernsthafte Möglichkeit eines Alternativgeschehens zu seiner Entlastung vorbringen.

In einer Entscheidung hat der BGH (BGH-Urteil vom 08.01.2014, BearShare-Fall) die Grundsätze zu der sog. sekundären Darlegungslast erneut für den Anschlussinhaber und dessen volljährige Familienangehörige konkretisiert. Darin hat der BGH die Grundsätze gegenüber minderjährigen Familienangehörigen, die mit Urteil vom 15.11.2012 (Morpheus-Urteil) festgestellt hatte, in dem sog. BearShare-Fall auch auf volljährige Familienangehörige erweitert.

Der Anschlussinhaber haftet danach nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen, die volljährige Familienangehörige von seinem Anschluss aus begangen haben könnten, auch nicht nach den Gesichtspunkten der sog. Störerhaftung.

Er muss nicht einmal die volljährigen Familienangehörigen aufklären oder gar überprüfen. Der BGH geht in seiner Entscheidung davon aus, dass der Anschlussinhaber seinen Anschluss den Familienangehörigen aus familiärer Verbundenheit überlässt und die erwachsenen Familienangehörigen selbstverantwortlich Handlungen über diesen Anschluss vornehmen. Gibt es keinerlei Anhaltspunkte oder Anlass dafür, dass ein volljähriger Familienangehöriger den Anschluss des Anschlussinhabers widerrechtlich missbraucht, muss der Anschlussinhaber nicht belehren oder überwachen.

Das LG Köln hatte bereits mit Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12, diese Grundsätze auf WG`s bzw. Haupt-/Untermieterverhältnisse übertragen. Danach treffen auch den Hauptmieter keine anlasslosen Prüfungs- und Belehrungspflichten gegenüber seinen Untermietern.

Nichts anderes gilt nach den oben dargestellten Grundsätzen auch für die Störerhaftung. Abmahnung Nimrod Anwalt

I.E. muss ein Anschlussinhaber in Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast Umstände darlegen, die geeignet sind, die zuvor aufgestellte Vermutung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Er muss daher entsprechend substantiiert darlegen, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Dritter den Internetanschluss genutzt hat.

Der BGH hat in einer weiteren Entscheidung ausdrücklich diesen Diktus der „ernsthaften Möglichkeit“ sogar wörtlich verwendet (BGH I ZR 74/12 vom 15.11.2012 Morpheus).

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