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Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 22.03.2013 (Az.: 11 W 81/30) die Rechtsprechung hinsichtlich Ehegatten bestätigt, dass ein Internetanschlussinhaber für Urheberrechtsverstöße des Ehepartners nur haftet, wenn es vorher entsprechende Anhaltspunkte gegeben hat, dass der Ehepartner solche Verletzungen begeht.

Endlich konnte vor Gericht auch einmal die richtige Ermittlung des Anschlussinhabers als vermeintlichen Täter in Frage gestellt werden. Der Anschlussinhaber und unser Mandant hatte glücklicherweise Prozesskostenhilfe erhalten, sodass die Kosten für ein Gutachten zur Überprüfung der Fehlerhaftigkeit der Ermittlung der IP-Adresse von ca. € 6.000,00 nicht von dem Mandanten zu tragen waren und er dementsprechend diesen Beweis antreten konnte.

Prof. Dr. Scholz hat sodann in seinem Sachverständigengutachten festgestellt, dass die Firma loogberry lediglich mit einer mittleren Wahrscheinlichkeit die IP-Adresse unseres Mandanten fehlerfrei ermittelt habe. Dies reichte dem Gericht nicht, sodass das AG München, Az.: 155 C 2037/13 mit Endurteil vom 30.04.2014 die Klage abgewiesen hat.

Die von der Firma Loogberry eingesetzte Software liefere keinen Beweis für die angebliche Urheberrechtsverletzung.

Ansatz der Vertretung unseres Mandanten war diesmal tatsächlich das falsche Ermittlungsergebnis.

In der Begründung führt das erkennende Gericht im Wesentlichen aus, dass der Kläger beweisfällig geblieben sei für die Behauptung, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Film über seinen eigenen Internetanschluss in einer Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht haben soll.

Hierzu wurde der Sachverständige Prof. Dr. Scholz mit der Begutachtung beauftragt und sodann in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2014 gehört.

Er führte im Wesentlichen und von mir laienhaft zusammengefasst aus, dass die von der Firma Loogberry eingesetzte Software im Bereich der Fehlervermeidung wohl fehlerlos, aber im Bereich der Fehlererkennung, fehlerhaft arbeiten würde. Fareds Abmahnung

So habe die eingesetzte Software wohl fehlerfrei eine bestimmte IP-Adresse ermittelt. „Die Ermittlung der IP-Adresse sei mit hoher Wahrscheinlichkeit fehlerfrei erfolgt. Zur Ermittlung des Zeitpunktes hingegen, führt der Sachverständige aber nachvollziehbar aus, dass diese Ermittlung nur mit mittlerer Wahrscheinlichkeit fehlerfrei erfolgt sei.“

„Es haben sich zwar im Rahmen der Untersuchung keine Hinweise auf einen konkreten Fehler gefunden, jedoch könne ein derartiger Fehler – ohne Fehlererkennungsmechanismus und Fehlerprotokollierung – auch nicht ausgeschlossen werden.“

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Abmahnung wegen Porno


Posted By on Oct 1, 2020

Der BGH hat in seinen Entscheidungen Sommer unseres Lebens, 2010, Morpheus, 2012, Bearshare, 2014 und Tauschbörsen I, II, III, 2015 stets den Kurs verfolgt und konsequent weiterentwickelt, dass die tatsächliche Vermutung dazu führt, dass zunächst der Anschlussinhaber haftet, wenn er allerdings im Rahmen der ihm obliegenden sogenannten sekundären Darlegungslast eine ernsthafte Möglichkeit eines Alternativgeschehens möglichst detailgenau und plausibel darlegen kann, haftet er nicht mehr!

Der BGH hat sogar in seiner letzten Entscheidung (Tauschbörse III, I ZR 75/14) vom 11.06.2015 wörtlich bestätigt, dass ein beklagter Anschlussinhaber nicht im Rahmen einer Beweislastumkehr den Gegenbeweis führen muss, damit er nicht haftet. Vielmehr bleibt es bei einer bloßen sekundären Darlegungslast. M.a.W. muss der Anschlussinhaber nur die ernsthafte Möglichkeit eines Alternativgeschehens zu seiner Entlastung vorbringen. Abmahnung Fareds Anwalt

In einer Entscheidung hat der BGH (BGH-Urteil vom 08.01.2014, BearShare-Fall) die Grundsätze zu der sog. sekundären Darlegungslast erneut für den Anschlussinhaber und dessen volljährige Familienangehörige konkretisiert. Darin hat der BGH die Grundsätze gegenüber minderjährigen Familienangehörigen, die mit Urteil vom 15.11.2012 (Morpheus-Urteil) festgestellt hatte, in dem sog. BearShare-Fall auch auf volljährige Familienangehörige erweitert.

Der Anschlussinhaber haftet danach nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen, die volljährige Familienangehörige von seinem Anschluss aus begangen haben könnten, auch nicht nach den Gesichtspunkten der sog. Störerhaftung.

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